Worum geht es bei der Verordnung über Biozidprodukte (BPR)?

Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die aufgrund der Aktivität der in ihnen enthaltenen Wirkstoffe zum Schutz von Mensch, Tier, Materialien oder Erzeugnissen vor Schadorganismen, wie Schädlingen oder Bakterien, eingesetzt werden. Ziel der Verordnung ist es, für ein besseres Funktionieren des Biozidprodukte-Markts in der EU zu sorgen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und für die Umwelt zu gewährleisten.

Der Wortlaut wurde am 22. Mai 2012 angenommen und wird ab 1. September 2013 gültig, wobei für einzelne Bestimmungen Übergangsfristen festgelegt wurden. Die Verordnung wird die Biozidprodukte-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) aufheben.

Alle Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden, und die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe müssen vorab genehmigt worden sein. Für diesen Grundsatz gelten jedoch einige Ausnahmen. So können beispielsweise Wirkstoffe, die unter das Überprüfungsprogramm fallen, und Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, bereits in Verkehr gebracht werden, obwohl die endgültige Entscheidung über eine Genehmigung noch aussteht. Neue Wirkstoffe, für die die Bewertung noch läuft, die aber eine vorläufige Produktzulassung besitzen, dürfen ebenfalls in Verkehr gebracht werden.

Ziel der BPR ist es, den Markt auf Unionsebene zu harmonisieren, die Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Biozidprodukten zu vereinfachen und Fristen für die Bewertungen, die Ausarbeitung von Stellungnahmen und die Entscheidungsfindung durch die Mitgliedstaaten einzuführen. Außerdem sollen die in der Verordnung festgeschriebene obligatorische gemeinsame Nutzung von Daten und die Verwendung alternativer Prüfmethoden dazu beitragen, die Zahl der Tierversuche zu verringern.

Die Genehmigung von Wirkstoffen findet, wie bereits nach der vorherigen Richtlinie, auf Unionsebene statt, während die anschließende Zulassung der Biozidprodukte auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt. Eine in einem Mitgliedstaat erfolgte Zulassung kann durch gegenseitige Anerkennung auf andere Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die neue Verordnung räumt Antragstellern mit der so genannten „Unionszulassung" aber auch die Möglichkeit einer neuen Art der Zulassung auf Unionsebene ein.

Für das Einreichen von Anträgen und den Austausch von Daten und Informationen zwischen dem Antragsteller, der ECHA, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission wird eine eigene IT-Plattform – das Register für Biozidprodukte (R4BP 3) – zum Einsatz kommen. Mit einem weiteren IT-Tool, IUCLID 5, können die Anträge ausgearbeitet werden.