Behandelte Waren

Die Biozid-Verordnung (BPR) enthält Regelungen für die Verwendung von Waren, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder in die bewusst ein oder mehrere Biozidprodukte eingearbeitet wurden.

Gemäß der Verordnung dürfen Waren nur mit Biozidprodukten behandelt werden, die in der EU genehmigte Wirkstoffe enthalten. Dies stellt eine Änderung gegenüber der Biozid-Richtlinie dar (aufgehoben durch die Biozid-Verordnung vom 1. September 2013), gemäß der aus Drittstaaten eingeführte Erzeugnisse mit Stoffen behandelt werden durften, die in der EU nicht genehmigt sind – wie etwa Holz oder Sofas und Schuhe, die DMF enthalten.

Die Unternehmen müssen zudem bereit sein, den Verbrauchern Informationen über die Biozidbehandlung der von ihnen verkauften Waren bereitzustellen. Wenn ein Verbraucher Informationen über eine behandelte Ware anfordert, muss der Lieferant diese Informationen kostenlos innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen.

Kennzeichnung von behandelter Ware

Hersteller und Importeure von behandelten Waren müssen sicherstellen, dass Produkte sowohl entsprechend der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als auch gemäß den zusätzlichen Anforderungen der Biozid-Verordnung gekennzeichnet werden.

Die Biozid-Verordnung (BPR) verlangt von Herstellern und Importeuren behandelter Ware, behandelte Ware zu kennzeichnen, wenn

  1. eine Behauptung vorliegt, dass die behandelte Ware biozide Eigenschaften hat;
  2. dies gemäß den Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs erforderlich ist, der in dem Biozidprodukt enthalten ist, welches zur Behandlung der Ware verwendet wird.

Die Kennzeichnungen müssen für Verbraucher leicht verständlich und sichtbar sein.

Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren

Die Biozid-Verordnung (BPR) sieht einige Maßnahmen vor, mit denen der Übergang vom System der Biozid-Richtlinie (BPD) zur neuen Verordnung bewerkstelligt werden soll.

Ab dem 1. September 2013 müssen jene Wirkstoffe, die in den zur Behandlung der behandelten Waren verwendeten Biozidprodukten enthalten sind, entweder in Anhang I aufgeführt sein, bereits genehmigt sein oder derzeit für die relevante Produktart bewertet werden.

Für Wirkstoffe, deren Genehmigungsprozess zum 1. September 2013 noch nicht begonnen hatte, wurde ein Übergangszeitraum vorgesehen (Artikel 94 der Biozid-Verordnung). Vollständige Antragsdossiers zum Wirkstoff mussten bis zum 1. September 2016 eingereicht worden sein.

Nach dem 1. März 2017 ist es nun nicht mehr möglich, Waren, die mit einem Biozidprodukt behandelt wurden (oder mit absichtlichem Zusatz eines Biozidproduktes), welches einen Wirkstoff enthält, der noch nicht genehmigt ist, in Anhang I aufgeführt ist oder derzeit bewertet wird, in der EU in Verkehr zu bringen.

Wenn der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes abgelehnt wird (zum Beispiel weil die entsprechende Gebühr nicht bezahlt wurde) oder ein Beschluss über die Nichtgenehmigung gefasst wird, dürfen Waren, die mit einem Biozidprodukt behandelt wurden, das diesen Wirkstoff enthält (oder denen dieses Biozidprodukt zugesetzt wurde), ab 180 Tagen nach diesem Beschluss nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Weitere Informationen zu Wirkstoffen, die in behandelter Ware zulässig sind, können Sie dem im Bereich „Siehe auch“ verlinkten Dokument entnehmen.