Unionszulassung

Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR) sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Biozidprodukte auf Unionsebene zuzulassen. Auf diese Weise können Unternehmen ihre Biozidprodukte in der gesamten Union in Verkehr bringen, ohne eine konkrete nationale Zulassung erwirken zu müssen.

Die Unternehmen haben durch eine solche Unionszulassung in allen Mitgliedstaaten dieselben Rechte und Pflichten, wie dies bei nationalen Zulassungen der Fall wäre.

Die Unionszulassung kann für Biozidprodukte mit ähnlichen Verwendungsbedingungen in der gesamten Union erteilt werden. Allerdings gilt dies nicht für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die die Ausschlusskriterien erfüllen, sowie Biozidprodukte, die zu den Produktarten 14, 15, 17, 20 und 21 gehören. Der Zeitrahmen für das Einleiten des Zulassungsprozesses hängt davon ab, ob das Produkt neue oder alte Wirkstoffe enthält.

Neue Wirkstoffe

Für Produkte, die neue Wirkstoffe, auch in Kombination mit alten Wirkstoffen, enthalten, kann die Unionszulassung ab dem 1. September 2013 beantragt werden.

Alte Wirkstoffe

Für die Beantragung einer Unionszulassung von Biozidprodukten, die ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten, gibt es, produktartabhängig, drei Phasen:

  1. Produktarten 1, 3, 4, 5, 18 und 19: ab dem 1. September 2013
  2. Produktarten 2, 6 und 13: ab dem 1. Januar 2017
  3. Produktarten 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 22: ab dem 1. Januar 2020

Die Liste der Biozidprodukte mit Unionszulassung wird auf der ECHA-Website veröffentlicht.