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- 4. Bewertung von Gefahren und Risiken
- Anpassungen an die Standard-Informationsanforderungen
Anpassungen an die Standard-Informationsanforderungen
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4. Bewertung von Gefahren und Risiken
- Informationsanforderungen: 1 bis 10 Tonnen pro Jahr
- Informationsanforderungen: 10 bis 100 Tonnen pro Jahr
- Informationsanforderungen: 100 bis 1 000 Tonnen pro Jahr
- Informationsanforderungen: 1 000 Tonnen oder mehr pro Jahr
- Anpassungen an die Standard-Informationsanforderungen
- Vermeidung unnötiger Tierversuche
- Strategie für die Sammlung Ihrer Daten
Anpassungen an die Standard-Informationsanforderungen
Eine „Abweichung“ zu beanspruchen bedeutet, dass es möglich ist, auf der Grundlage bestimmter allgemeiner oder besonderer Bestimmungen, die nur für eine Informationsanforderung gelten, auf eine Prüfung zu verzichten.
Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen können auf drei verschiedenen Gründen basieren:
- Die Durchführung einer Prüfung ist wissenschaftlich nicht notwendig.
- Die Durchführung einer Prüfung ist technisch nicht möglich.
- Die Durchführung einer Prüfung ist nicht notwendig, weil keine bzw. keine signifikante Exposition stattfindet.
Diese allgemeinen Bestimmungen sind in Anhang XI ausführlicher erklärt.
Darüber hinaus sind in Spalte 2 der Anhänge VII bis X besondere Bestimmungen für jede Informationsanforderung beschrieben.
Je nach Stoffeigenschaften und bereits vorliegenden Angaben können bzw. müssen einige Prüfungen/Studien nicht durchgeführt werden:
Stoffeigenschaft | Prüfung nicht erforderlich |
---|---|
Gase | 7.3. Siedepunkt 7.4. Relative Dichte 7.14. Granulometrie |
Flüssigkeiten | 7.14. Granulometrie |
Anorganische Stoffe | 7.8. Verteilungskoeffizient 7.9. Flammpunkt 9.2.1.1. Leichte biologische Abbaubarkeit |
Organische Peroxide | 7.13. Oxidierende Eigenschaften |
Selbstentzündlich in Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur | 8.1. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung 8.2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung 8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt |
Starke Säure/Base | 8.1. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung 8.2. Schwere Augenschädigung/Augenreizung 8.3. Sensibilisierung der Haut |
Nachstehend finden Sie einige Beispiele dafür, dass bestimmte Prüfungsergebnisse oder Verwendungsbedingungen bedeuten, dass eine Prüfung nicht durchgeführt werden muss:
Prüfungsergebnis oder Verwendungsbedingung | Prüfung nicht erforderlich |
---|---|
Der Schmelzpunkt liegt über 300 °C | 7.5. Dampfdruck |
In Wasser leicht oxidierbar | 7.7. Wasserlöslichkeit |
Als nicht giftig bei Hautkontakt eingestuft | 8.1. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut |
Als schwer augenschädigend eingestuft | 8.2. Schwere Augenschädigung/Augenreizung |
Geeignete Informationen für die Umwelteinstufung und -kennzeichnung liegen vor. | 9.1.1. Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen |
Keine Emission in eine Kläranlage | 9.1.4. Hemmung der Atmung von Belebtschlamm |
Eine vollständige Übersicht ist den „Praxisanleitungen für KMU-Manager und REACH-Koordinatoren“ sowie den Anhängen VII bis X von REACH zu entnehmen.
Der Verzicht auf Tierversuche darf aber unter keinen Umständen die sichere Verwendung von Stoffen gefährden. Daher erfordert jede Abweichung, die Sie anwenden, anstatt die Standardinformationen einzureichen, eine gültige und dokumentierte Begründung.
- Practical guide on How to use alternatives to animal testing to fulfil your information requirements [PDF] [EN]
- Adaptation of information requirements (R.5)
- Practical guide for SME managers and REACH coordinators - How to fulfil your information requirements at tonnages 1-10 and 10-100 tonnes per year [PDF] [EN]