Vereinfachte Zulassung

Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren hat das Ziel, die Anwendung von Biozidprodukten zu fördern, die für die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier weniger schädlich sind.

Um für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren infrage zu kommen, muss ein Biozidprodukt alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • alle Wirkstoffe, die in dem Biozidprodukt enthalten sind, sind in Anhang I der BPR aufgeführt und erfüllen die angegeben Beschränkungen
     
  • das Biozidprodukt enthält keine besorgniserregenden Stoffe
     
  • das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien 
     
  • das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam
     
  • die Handhabung des Biozidprodukts und sein Anwendungszweck erfordern keine persönliche Schutzausrüstung

Wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, sollte der Antragsteller, der die Zulassung wünscht, bei der ECHA über R4BP 3 einen Antrag stellen, in dem angegeben ist, welche zuständige Behörde der Mitgliedstaaten den Antrag bewerten wird.

Wenn eine vereinfachte Zulassung erteilt wird, kann das jeweilige Biozidprodukt in anderen Mitgliedstaaten ohne Notwendigkeit einer gegenseitigen Anerkennung in den Verkehr gebracht werden. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen muss alle entsprechenden Mitgliedstaaten 30 Tage vor Inverkehrbringen des Produkts in ihrem Land darüber informieren. Diese Mitteilung erfolgt über R4BP 3.