Hersteller

Um eine sichere Herstellung und einen sicheren Umgang mit Chemikalien gewährleisten zu können, sind Informationen und Kenntnisse über deren Eigenschaften, schädliche Wirkungen, Verwendungen und mögliche Risiken erforderlich. Ihnen obliegt es, diese Informationen bereitzustellen und Ihren Kunden Empfehlungen bezüglich der sicheren Verwendung Ihrer Chemikalien zu geben.

Sie zählen als Hersteller, wenn:

  • Sie als Person oder als Unternehmen im EWR ansässig sind und
  • einen chemischen Stoff herstellen oder extrahieren

Sie zählen nicht als Hersteller im Sinne von REACH, wenn Sie lediglich Stoffe zu Gemischen verarbeiten oder Chemikalien zur Produktion von Erzeugnissen verwenden. In diesem Fall sind Sie ein nachgeschalteter Anwender.

 

Was muss ich tun?

 

Zugang zum Markt

Haben Sie vor, erstmals einen Stoff herzustellen?

Ist er gefährlich?

Bevor Sie mit der Herstellung beginnen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, ob Sie den Stoff registrieren müssen, und eine Einstufung jedes gefährlichen Stoffs vornehmen, den Sie in Verkehr bringen.

 

Müssen Sie einen Stoff registrieren?

Falls Sie planen, einen Stoff in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr herzustellen, müssen Sie diesen bei der ECHA registrieren. Dies bedeutet, dass Sie Informationen über die Eigenschaften und schädlichen Wirkungen des Stoffs sowie über dessen sichere Verwendung bereitstellen müssen.

Registrieren Sie Ihren Stoff nicht, handeln Sie illegal, falls Sie diesen dennoch herstellen und/oder in Verkehr bringen. Als Grundregel gilt: ohne Daten kein Markt.

Wie viele Informationen erforderlich sind, hängt von der Produktionsmenge und den mit Ihrem Stoff verbundenen Gefahren ab. Je geringer die Menge und Gefahren des Stoffs, desto weniger Informationen müssen Sie bereitstellen.

Zweck dieser Informationen ist es, eine sichere Verwendung Ihres Stoffs sicherzustellen. Sie müssen die Informationen aktuell halten und diese bei Bedarf anhand eines Sicherheitsdatenblatts Ihren Kunden und – falls es sich um gefährlichere Stoffe handelt – auch den Verbrauchern bereitstellen.

Die Registrierung erfolgt gemeinsam mit anderen Herstellern, Importeuren oder Alleinvertretern des gleichen Stoffs. Sie sind zudem verpflichtet, die für die Registrierung benötigten Daten gemeinsam mit diesen zu nutzen.

 

Stellen Sie einen Stoff her, der gefährlich ist oder besonderen Regelungen unterliegt?

Bevor Sie einen Stoff in Verkehr bringen, müssen Sie ermitteln, ob es sich dabei um einen gefährlichen Stoff handelt, indem Sie die in der CLP-Verordnung vorgesehenen Einstufungskriterien anwenden. Eine Einstufung ist für jeden Stoff erforderlich, und zwar unabhängig von der Menge, in der er bereitgestellt wird. 

a. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ist für alle gefährlichen Stoffe vorgeschrieben

Infolge der Einstufung eines Stoffs als gefährlich kommen bestimmte Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zur Anwendung. Sie müssen die ECHA innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen eines gefährlichen Produkts über die Einstufung und Kennzeichnung in Kenntnis setzen. Sie müssen die entsprechenden Informationen im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen und Kennzeichnungsetiketten einsetzen, um über die Risiken zu informieren und eine sichere Handhabung seitens Ihrer Kunden sicherzustellen.

b. Besonders besorgniserregende Stoffe

Die REACH-Verordnung sieht bestimmte Kriterien zur Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) vor, die besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bergen. Es werden ständig neue Stoffe identifiziert, die diesen Kriterien entsprechen. Diese Stoffe werden in die Liste der für eine Zulassungspflicht infrage kommenden Stoffe aufgenommen, die jedes Jahr im Juni und im Dezember aktualisiert und auf der Website der ECHA veröffentlicht wird.

Dies ist der erste Schritt im REACH-Zulassungsverfahren, dessen Ziel darin besteht, einen kontrollierten Umgang mit den Risiken der gefährlichsten Stoffe auf dem EWR-Markt zu ermöglichen und diese Stoffe letzten Endes durch tragfähige, sicherere Alternativen zu ersetzen.

Infolge der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste der infrage kommenden Stoffe kommen für Sie als Hersteller zusätzliche rechtliche Verpflichtungen zum Tragen, die dazu führen, dass Sie Ihren Kunden Informationen über die sichere Verwendung des Stoffs bereitstellen müssen.

Sie dürfen den Stoff weiterhin liefern, müssen jedoch beobachten, ob dieser ausgewählt und in die Zulassungsliste aufgenommen wird. Dies könnte nur eine Frage der Zeit sein, sodass es für Sie aus geschäftlicher Sicht eventuell von Vorteil ist, auf einen besonders besorgniserregenden Stoff zu verzichten und stattdessen auf eine sicherere Alternative zu setzen.

c. Besonders besorgniserregende Stoffe, für die eine Zulassung erforderlich ist

Besonders besorgniserregende Stoffe, die von der Liste der infrage kommenden Stoffe in die Zulassungsliste überführt werden, dürfen nach einem bestimmten Ablauftermin im EWR nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn:

  • Ihrem Unternehmen oder Ihrem direkt nachgeschalteten Anwender wird eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung des Stoffs gewährt 
  • es gilt eine vollständige oder teilweise Ausnahme, beispielsweise wenn der Stoff für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung genutzt wird

Die Zulassung ist unabhängig von der verwendeten Menge des Stoffs erforderlich.

Falls Ihr Stoff in die Zulassungsliste aufgenommen wurde und keine Ausnahme Anwendung findet, müssen Sie entscheiden, ob Sie:

  • das Inverkehrbringen des Stoffs einstellen oder
  • eine Zulassung beantragen oder
  • Nachforschungen anstellen, ob eine Zulassung Ihrer direkt nachgeschalteten Anwender eventuell auch für Sie gelten könnte

Ob Sie eine Zulassung beantragen möchten oder nicht, ist eine geschäftliche Entscheidung, die sich danach richtet, wie gefährlich der Stoff ist, ob er durch sicherere alternative Stoffe oder Technologien ersetzt werden kann, ob die Kosten der Beantragung vertretbar sind und welche Vorteile und Risiken sich aus einer weiteren Verwendung ergeben würden.

d. Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

Stoffe, die ein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, unterliegen Beschränkungen. Dazu zählen:

  • ein vollständiges Verbot
  • eine Beschränkung in Bezug auf das Inverkehrbringen und bestimmte Verwendungen oder
  • eine Begrenzung der Konzentration eines Stoffs in Gemischen oder Erzeugnissen

Beispiele dafür sind das Verbot von Asbest und die Beschränkungen in Bezug auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phenylquecksilberverbindungen für Beschichtungen, Klebstoffe, Dichtstoffe und Elastomere.

Die Beschränkungen müssen beachtet werden. Sie müssen sich über etwaige Beschränkungen im Klaren sein und beobachten, ob für die von Ihnen hergestellten Stoffe neue Beschränkungen in Kraft treten. Bevor eine Entscheidung zum Erlass einer Beschränkung getroffen wird, veröffentlicht die ECHA entsprechende Informationen und leitet öffentliche Konsultationen ein.