Alleinvertreter

Außerhalb des EWR ansässige Unternehmen können einen in Europa ansässigen Alleinvertreter benennen, der die Aufgaben und Pflichten von Importeuren im Hinblick auf die Erfüllung der REACH-Verordnung übernimmt. Dies kann den Zugang ihrer Produkte zum EWR-Markt erleichtern, die Belieferung sicherstellen und die Importeure entlasten.

Alleinvertreter müssen:

  • natürliche Personen oder Rechtssubjekte sein, die physisch im EWR ansässig sind 
  • über ausreichende Kenntnisse im praktischen Umgang mit den Stoffen und Informationen über diese verfügen
  • im gegenseitigen Einverständnis mit einem außerhalb des EWR ansässigen Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses benannt werden
  • die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für Importeure gemäß REACH tragen

Alleinvertreter können mehr als einen nicht im EWR ansässigen Lieferanten vertreten, müssen dabei jedoch stets auf eine Trennung der Informationen der einzelnen Lieferanten achten.

Das nicht im EWR ansässige Unternehmen muss den Importeur/die Importeure innerhalb derselben Lieferkette über Ihre Benennung als Alleinvertreter informieren. Diese Importeure gelten dann als nachgeschaltete Anwender im Sinne von REACH.

Sie zählen nicht als Alleinvertreter, wenn:

  • Ihr nicht im EWR ansässiger Lieferant ein Händler ist
  • Ihre Aufgabe lediglich darin besteht, im Rahmen des Verfahrens zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß REACH als Vertreter eines Dritten zu agieren

Was muss ich tun?

Ihnen kommen die Registrierungspflichten eines Importeurs sowie zusätzliche Verpflichtungen in ihrer Eigenschaft als Alleinvertreter zu.

 

Erstellung und Einreichung einer Registrierung

Sie müssen den Stoff bei der ECHA registrieren. Als Grundregel gilt: ohne Daten kein Markt.

Sie müssen Informationen über die Eigenschaften und schädlichen Wirkungen des Stoffs sowie über dessen sichere Verwendung bereitstellen. Wie viele Informationen erforderlich sind, hängt von der Einfuhrmenge und den mit dem Stoff verbundenen Gefahren ab. Je geringer die Menge und Gefahren des Stoffs, desto weniger Informationen müssen Sie bereitstellen.

Sie müssen prüfen, ob der Stoff vorregistriert wurde. Wenn nicht und falls er für eine nachträgliche Vorregistrierung in Frage kommt, müssen Sie ihn bis spätestens zum 31. Mai 2018 registrieren. Wenn nicht, müssen Sie den Stoff registrieren, bevor er im EWR in Verkehr gebracht werden kann.

Die Registrierung erfolgt gemeinsam mit anderen Herstellern und EWR-Importeuren des gleichen Stoffs. Sie sind zudem verpflichtet, die für die Registrierung benötigten Daten gemeinsam mit diesen zu nutzen.

Was das nicht im EWR ansässige Unternehmen und Sie tun müssen, wird in den Leitlinien zur Registrierung sowie auf den Internetseiten für nicht in der EU ansässige Hersteller erläutert.

Zusätzlich zu den Anforderungen für Importeure müssen Sie als Alleinvertreter:

  • Importeuren (nun nachgeschaltete Anwender) die erforderlichen Informationen bereitstellen, damit diese die Sicherheitsdatenblätter zusammenstellen können, und im Laufe Ihrer fortlaufenden Tätigkeit Informationen über die Übermittlung der jeweils jüngsten Fassung der Sicherheitsdatenblätter bereithalten und aktualisieren
  • ein Verzeichnis der Importeure und der jeweils von diesen eingeführten Mengen erstellen und aktualisieren; dieses auf Anfrage den Durchsetzungsbehörden zur Verfügung stellen

 

Maßnahmen in Bezug auf besonders besorgniserregende Stoffe

Wurde ein Stoff als besonders besorgniserregend identifiziert und in die Liste der für eine REACH-Zulassungspflicht infrage kommenden Stoffe aufgenommen, kommen für die EWR-Importeure und Sie zusätzliche Verpflichtungen zum Tragen.

  • Bei Stoffen, die als solche oder in einem Gemisch eingeführt werden, ist eine Aktualisierung des bestehenden Sicherheitsdatenblatts erforderlich. Sie als Alleinvertreter (ganz gleich, ob Sie der tatsächliche Lieferant sind oder nicht) haben die Pflicht, Informationen über die Übermittlung der jüngsten Fassung des Sicherheitsdatenblatts bereitzuhalten und zu aktualisieren
  • Bei Stoffen, die in einem eingeführten Erzeugnis enthalten sind, sind Sie unter bestimmten Umständen verpflichtet, die ECHA innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einfuhr in Kenntnis zu setzen

 

Erläuterung Ihrer Rolle bei der Zulassung

Wenn Sie ein nicht im EWR ansässiges Unternehmen vertreten und sich einer seiner Stoffe auf der Liste der zulassungspflichtigen Stoffe befindet, müssen Sie das Unternehmen über die entsprechenden Konsequenzen für sein Produkt informieren.

Falls keine generellen oder spezifischen Ausnahmen vom Zulassungsverfahren gemäß REACH Anwendung finden, muss das nicht im EWR ansässige Unternehmen entscheiden, ob es die Ausfuhr des Stoffes in den EWR-Markt einstellen oder eine Zulassung beantragen möchte. Sollte sich das nicht im EWR ansässige Unternehmen zur Beantragung einer Zulassung entschließen, können Sie als Vertreter bestellt werden, um in seinem Namen zu handeln.

 

Einhaltung von Beschränkungen

Sind die Risiken eines Stoffs für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht beherrschbar, kann seine Verwendung im EWR eingeschränkt werden.

Dies kann Folgendes zur Folge haben:

  • ein vollständiges Verbot
  • eine Beschränkung in Bezug auf das Inverkehrbringen und bestimmte Verwendungen oder
  • eine Begrenzung der Konzentration des Stoffs in Gemischen oder Erzeugnissen

Beispiele dafür sind das Verbot von Asbest, die Beschränkungen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung von Blei in Schmuck und die Begrenzung der Konzentration von sechswertigem Chrom in Lederprodukten.

Sie sollten das nicht im EWR ansässige Unternehmen über etwaige neue Beschränkungen und die entsprechenden Konsequenzen für sein Produkt informieren. Sie (ganz gleich, ob Sie der tatsächliche Lieferant sind oder nicht) haben zudem die Pflicht, Informationen über die Übermittlung der aktualisierten Fassung des Sicherheitsdatenblatts sowie über die neue Beschränkung bereitzuhalten und zu aktualisieren.