Händler

Ihre Rolle als Schnittstelle zwischen Herstellern und Kunden, über die die Kommunikation in Bezug auf die Stoffsicherheit innerhalb der Lieferkette gewährleistet wird, wird durch das Gesetz anerkannt. Ihr aktives Engagement ist nötig, um Mensch und Umwelt vor den Risiken chemischer Stoffe zu schützen. 

Sie zählen als Händler im Sinne der REACH- und CLP-Verordnung, wenn Sie innerhalb des EWR einen chemischen Stoff oder ein Gemisch beschaffen, lagern und anschließend im Auftrag einer anderen Person in Verkehr bringen (auch wenn dies unter Ihrer eigenen Marke geschieht, ohne die chemische Zusammensetzung in irgendeiner Weise zu verändern).

So zählen beispielsweise Einzelhändler und Großhändler als Händler im Sinne der REACH- und CLP-Verordnung. 

Sie zählen nicht als Händler, wenn:

  • Sie außerhalb des EWR Chemikalien erwerben und diese direkt im EWR in Verkehr bringen. In diesem Fall sind Sie ein Importeur.
  • Sie innerhalb des EWR Chemikalien erwerben und diese mit anderen Chemikalien mischen, sie verdünnen oder Behälter (neu) befüllen, bevor Sie sie an andere liefern. In diesem Fall sind Sie ein nachgeschalteter Anwender.

Was müssen Sie tun?

Ihnen obliegt es vor allem, die Kommunikation innerhalb der Lieferkette sicherzustellen. 
 
Diese Verantwortung tragen alle Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen – Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler – gemeinsam.

 

 

Wenn Sie an industrielle oder gewerbliche Anwender verkaufen

Sie müssen Sicherheitsinformationen in Bezug auf die Gefahren und Risiken der von Ihnen vertriebenen Chemikalien übermitteln:

Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette

Das wichtigste Kommunikationsinstrument ist dabei das Sicherheitsdatenblatt, das unter Umständen für jede identifizierte Verwendung um Expositionsszenarien ergänzt werden kann.

Bei gefährlichen Stoffen oder Gemischen

  • Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt bereitstellen und dafür sorgen, dass es in der jeweiligen Landessprache vorliegt und die gemäß der nationalen Gesetzgebung erforderlichen Informationen enthält, beispielsweise in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit oder die Entsorgung von Abfällen
  • Sorgen Sie dafür, dass der gefährliche Stoff oder das Gemisch ordnungsgemäß gekennzeichnet und verpackt ist

Dies bedeutet, dass Sie die Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllen müssen. Zum 1. Juni 2015 sind wichtige Änderungen wie etwa neue Piktogramme und Gefahrenhinweise eingeführt worden.

Weitere Informationen finden Sie in den einführenden Leitlinien zur CLP-Verordnung.

Bitte beachten Sie, dass die Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sowie von Erzeugnissen, die mit diesen behandelt werden, den Anforderungen der CLP-Verordnung und weiteren spezifischen Anforderungen entsprechen müssen.

Bei Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

Dies bezieht sich auf Stoffe, die gemäß REACH identifiziert wurden und schwerwiegende, oftmals irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Sie haben die Pflicht, Ihren Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, um einen sicheren Umgang mit dem Erzeugnis zu ermöglichen. Dazu gehört zumindest der Name des gefährlichen Stoffs.

Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette

Ihre Kunden sollten Ihnen Informationen bereitstellen, sodass Sie diese an Ihre vorgeschalteten Lieferanten weitergeben können. Dazu können folgende Informationen zählen:

  • Neue Informationen zu gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische
  • Informationen, die zur Folge haben können, dass die im Sicherheitsdatenblatt vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen nicht mehr angemessen sind
  • Ausreichende Informationen darüber, wie die Kunden den Stoff verwenden, sodass die entsprechende Verwendung im Registrierungsdossier des Stoffs berücksichtigt werden kann

Auf diese Weise können Sie Herstellern und Importeuren ein besseres Verständnis der Verwendung ihrer Stoffe ermöglichen, sodass einige oder alle der von Ihnen mitgeteilten Verwendungen registriert werden können.

In der Folge können Ihren Kunden die Sicherheitsinformationen bereitgestellt werden, die sie benötigen, um die Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnung zu erfüllen.

 

Wenn Sie an Verbraucher verkaufen

Sorgen Sie dafür, dass gefährliche Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet und verpackt sind

Wird ein Produkt (oder ein chemischer Stoff oder ein Gemisch) als gefährlich identifiziert, muss es in Übereinstimmung mit den Anforderungen der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.

Dies liegt in der Verantwortung der Hersteller, Formulierer, Importeure und Händler. Versehen Sie solche Produkte mit einer neuen Kennzeichnung oder Verpackung, damit Ihre eigene Marke Berücksichtigung findet, übernehmen auch Sie diese Verantwortung.

Als Lieferant gefährlicher Produkte haben Sie dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet und verpackt sind. Das Kennzeichnungsetikett sollte folgende Angaben enthalten:

  • die Informationen über schädliche Wirkungen in der/den erforderlichen Landessprache(n)
  • die Kontaktangaben des in der EU ansässigen Lieferanten
  • die neuen Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahren- und Sicherheitshinweise, die gemäß CLP vorgeschrieben sind

Bis zum 1. Juni 2017 dürfen Sie weiterhin gemäß den alten Vorgaben gekennzeichnete Gemische verkaufen, sofern Sie nachweisen können, dass diese sich bereits vor der gesetzlichen Frist für die Umstellung am 1. Juni 2015 in der Lieferkette befanden.

Bitte beachten Sie, dass gemäß der Biozidverordnung zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für behandelte Waren bestehen.

Beantwortung von Verbraucheranfragen

Im Rahmen von REACH und der Biozidverordnung verfügen Verbraucher über das Recht, Auskunft darüber zu erlangen, ob die von Ihnen an sie verkauften Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration enthalten, die einen bestimmten Wert überschreitet. Dies gilt auch in Bezug auf Erzeugnisse, die mit Bioziden behandelt wurden.

Sie sind verpflichtet, solche Anfragen innerhalb von 45 Tagen kostenfrei zu beantworten. Sie müssen ausreichend Informationen und Empfehlungen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses bzw. Informationen über die Biozidbehandlung der behandelten Ware zur Verfügung stellen. Sollten Sie zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Lieferanten.

Typische Beispiele für Produkte, in Bezug auf die das Auskunftsrecht von Verbrauchern Anwendung findet, sind Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte, Sportgeräte oder sonstige Gegenstände des täglichen Lebens.

 

Wissen, welche Chemikalien gelagert und geliefert werden

Bevor Sie einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen Sie sicherstellen, dass der rechtmäßige Zugang zum EWR-Markt gegeben ist. Prüfen Sie, ob die in den Abschnitten „Hersteller" oder „Importeur" beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, und wenden Sie sich an Ihren Lieferanten.

 

Taking a business perspective

You act as a bridge between suppliers and their customers and are essential for passing information throughout the supply chain. You have information about the hazards of substances in your portfolio, which you can turn into a business advantage by selecting safer products and raising your brand reputation.

Consumers have the right to ask about dangerous substances in articles. The right to ask gives information to consumers on the safe use of chemicals and motivates them and manufacturers to make safer choices.

You play an important role in this.