Importeur

Die EU-Gesetzgebung setzt in Bezug auf die Sicherheit von Chemikalien die höchsten Standards der Welt. Ihnen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die von Ihnen in den EWR eingeführten Chemikalien und Produkte diesen Anforderungen entsprechen. 

Sie zählen als Importeur, wenn Sie ein chemisches Produkt direkt von einem außerhalb des EWR ansässigen Lieferanten erwerben und dieses in das Gebiet des EWR einführen.

Sollte Ihr nicht im EWR ansässiger Lieferant einen im EWR ansässigen „Alleinvertreter" für die Registrierung des Stoffes benannt haben, gelten Sie im Sinne von REACH als nachgeschalteter Anwender.

Was müssen Sie tun?

Dies richtet sich nach der Art der von Ihnen eingeführten Produkte:

  • Stoffe (Metalle eingeschlossen)
  • Gemische (beispielsweise Anstrichfarben und Lacke, Schmierstoffe) oder
  • Erzeugnisse (beispielsweise Autoreifen, Möbel oder Kleidung)

Sollten Sie gefährliche Produkte in Verkehr bringen, sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. 

 

Führen Sie chemische Stoffe oder Gemische ein?

Wenn Sie einen Stoff direkt von einem außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen erwerben und diesen in das Gebiet des EWR einführen, gelten für Sie die gleichen Pflichten wie für einen Hersteller. Sie müssen den Stoff registrieren, um Zugang zum EWR-Markt zu erhalten. 

Wenn Sie Gemische erwerben, gelten die Anforderungen für jeden einzelnen Stoff, der in dem Gemisch enthalten ist.

 

Führen Sie Stoffe oder Gemische ein, die gefährlich sind oder besonderen Regelungen unterliegen?

Bevor Sie einen Stoff oder ein Gemisch im EWR in Verkehr bringen, müssen Sie ermitteln, ob es sich dabei um einen gefährlichen Stoff handelt, indem Sie die in der CLP-Verordnung vorgesehenen Einstufungskriterien anwenden. Diesen Vorgang müssen Sie für jeden Stoff als solchen oder in Gemischen vornehmen, und zwar unabhängig von den von Ihnen gelieferten Mengen.

Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ist für alle gefährlichen Stoffe und Gemische vorgeschrieben

Infolge der Einstufung eines Stoffs oder Gemischs als gefährlich kommen bestimmte Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zur Anwendung. Sie müssen die ECHA innerhalb eines Monats über jeden gefährlichen Stoff in Kenntnis setzen, den Sie als solchen oder in einem Gemisch in Verkehr gebracht haben. Sie müssen die entsprechenden Informationen im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen und Kennzeichnungsetiketten einsetzen, um über die Risiken zu informieren und eine sichere Handhabung seitens Ihrer Kunden sicherzustellen.

Besonders besorgniserregende Stoffe

Die REACH-Verordnung sieht bestimmte Kriterien zur Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) vor, die besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bergen. Es werden ständig neue Stoffe identifiziert, die diesen Kriterien entsprechen. Diese Stoffe werden in die Liste der für eine Zulassungspflicht infrage kommenden Stoffe aufgenommen, die jedes Jahr im Juni und im Dezember aktualisiert und auf der Website der ECHA veröffentlicht wird.

Dies ist der erste Schritt im REACH-Zulassungsverfahren, dessen Ziel darin besteht, einen kontrollierten Umgang mit den Risiken der gefährlichsten Stoffe auf dem EWR-Markt zu ermöglichen und diese Stoffe letzten Endes durch tragfähige, sicherere Alternativen zu ersetzen.

Wird ein Stoff, den Sie als solchen oder in einem Gemisch einführen, als besorgniserregend identifiziert und in die Liste der für eine Zulassungspflicht infrage kommenden Stoffe aufgenommen, haben Sie die zusätzliche Verpflichtung, Ihren Kunden Informationen über die sichere Verwendung des Stoffs bereitzustellen.

Sie dürfen den Stoff weiterhin liefern, müssen jedoch beobachten, ob dieser in die Zulassungsliste aufgenommen wird. Dies könnte nur eine Frage der Zeit sein, sodass es für Sie aus geschäftlicher Sicht eventuell von Vorteil ist, bereits auf einen besonders besorgniserregenden Stoff zu verzichten, bevor sie gesetzlich dazu gezwungen werden.

Besonders besorgniserregende Stoffe, für die eine Zulassung erforderlich ist

Besonders besorgniserregende Stoffe, die von der Liste der infrage kommenden Stoffe in die Zulassungsliste überführt wurden, dürfen nach einem bestimmten Ablauftermin im EWR nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn:

  • Ihnen oder Ihrem direkt nachgeschalteten Anwender wird eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung des Stoffs gewährt
  • es gilt eine generelle oder spezifische Ausnahme, beispielsweise wenn der Stoff für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung genutzt wird

Die Zulassung ist unabhängig von der verwendeten Menge des Stoffs erforderlich.

Falls Ihr Stoff auf der Zulassungsliste steht und keine Ausnahme Anwendung findet, müssen Sie entscheiden, ob Sie:

  • das Inverkehrbringen des Stoffs einstellen oder
  • eine Zulassung beantragen oder
  • Nachforschungen anstellen, ob eine Zulassung Ihrer direkt nachgeschalteten Anwender eventuell auch für Sie gelten könnte

Ob Sie eine Zulassung beantragen möchten oder nicht, ist eine geschäftliche Entscheidung, die sich danach richtet, wie gefährlich der Stoff ist, ob er durch alternative Stoffe oder Technologien ersetzt werden kann, ob die Kosten der Beantragung einer Zulassung vertretbar sind und welche Vorteile und Risiken sich aus einer weiteren Verwendung ergeben würden.

Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

Stoffe, die ein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, unterliegen Beschränkungen. Dazu zählen:

  • ein vollständiges Verbot
  • eine Beschränkung in Bezug auf das Inverkehrbringen und bestimmte Verwendungen oder
  • eine Begrenzung der Konzentration eines Stoffs in Gemischen

Ein Beispiel dafür ist die Beschränkung für Toluol in Klebstoffen oder Sprühfarben und -lacken, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

Die Beschränkungen müssen beachtet werden. Sie müssen sich über etwaige Beschränkungen im Klaren sein und beobachten, ob für den von Ihnen eingeführten Stoff neue Beschränkungen in Kraft treten. Bevor eine Entscheidung zum Erlass einer Beschränkung getroffen wird, veröffentlicht die ECHA entsprechende Informationen und leitet öffentliche Konsultationen ein.

 

Führen Sie Erzeugnisse ein?

Dann benötigen Sie Informationen darüber, welche Stoffe in den Erzeugnissen enthalten sind. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Sind Stoffe enthalten, die während der Verwendung des Erzeugnisses freigesetzt werden sollen, wie beispielsweise bei duftenden Spielzeugen oder duftenden Müllbeuteln? Wenn ja und falls die entsprechenden Stoffe in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr enthalten sind, müssen Sie diese registrieren, sofern sie nicht bereits für diese Verwendung registriert wurden
  • Sind besonders besorgniserregende Stoffe enthalten? Wenn ja und falls diese eine bestimmte Konzentration überschreiten, müssen Sie Ihren Kunden ausreichend Informationen bereitstellen, um eine sichere Verwendung des Produkts gewährleisten zu können. Dies ist erforderlich, sobald die Stoffe in die Liste der infrage kommenden Stoffe aufgenommen wurden. In bestimmten Fällen ist zudem die ECHA in Kenntnis zu setzen.
  • Sind in den Erzeugnissen Stoffe mit eingeschränkter Verwendung enthalten, beispielsweise Blei in Schmuck? Die Beschränkungen müssen beachtet werden und falls erforderlich müssen Sie Ihre Einfuhren einstellen.