Bestimmung der Kategorie der Unternehmensgröße

Schritt 3

Als dritter Schritt sind Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme gemäß Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission zu bestimmen.

  • Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE). Daher sollten bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht nur die Vollzeitbeschäftigten und/oder die Personen, die unmittelbar in die REACH-Aktivitäten einbezogen waren, in die Mitarbeiterzahl aufgenommen werden, sondern auch Saisonarbeitskräfte, mitarbeitende Eigentümer und Partner, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Für Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr tätig waren, Mitarbeiter in Teilzeit und Saisonarbeiter wird – unabhängig von der Dauer – der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt.
  • Zur Ermittlung des Jahresumsatzes werden die Verkaufs- und Dienstleistungserlöse berechnet, die das Unternehmen während des betreffenden Jahres unter Berücksichtigung aller Abzüge erzielt hat. Die Höhe des Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern und Abgaben berechnet.
  • Die Jahresbilanzsumme bezieht sich auf den Wert des Gesamtvermögens des Unternehmens.

Weitere Informationen betreffend die Ermittlung des Umsatzes und der Jahresbilanzsumme enthält die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Amtsblatt L 222 vom 14. August 1978, S. 11-31.

Hierzu ist anzumerken, dass zwar die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl unbedingt beachtet werden müssen, das KMU jedoch selbst entscheiden kann, ob es den Schwellenwert für den Umsatz oder für die Bilanzsumme einhält. Es muss nicht beide erfüllen und kann einen der beiden Werte überschreiten, ohne seinen Status zu verlieren.

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