Einstufung von Stoffen und Gemischen

Ein Kernprinzip der Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) ist die „Selbsteinstufung“ eines Stoffes oder eines Gemischs durch den Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender.

Diese umfasst die Bestimmung der Gefahren des Stoffes oder Gemischs sowie den Abgleich der Gefahreninformationen mit den in der CLP-Verordnung festgeschriebenen Kriterien. Die Einstufung erfolgt nach den gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemischs und nicht nach der Expositionswahrscheinlichkeit und Risikoüberlegungen.

Ziel der Selbsteinstufung ist es zu ermitteln, ob ein chemischer Stoff oder ein Gemisch mit physikalischen, Gesundheits- und/oder Umweltgefahren verbunden ist sowie diese Gefahren bei Inverkehrbringen des Erzeugnisses durch eine geeignete Kennzeichnung in der Lieferkette ordnungsgemäß zu kommunizieren, und zwar unabhängig von der Menge des hergestellten Stoffes oder Gemischs.

Selbsteinstufung

Gemäß CLP-Verordnung ist ein Stoff eigenverantwortlich einzustufen, wenn er keine harmonisierte Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzt und gefährliche Eigenschaften aufweist. Für Stoffe, die bereits über eine harmonisierte Einstufung (einen Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung) verfügen, ist die harmonisierte Gefahreneinstufung für die im Eintrag aufgenommenen Gefahrenklassen und -differenzierungen rechtlich bindend. Die nicht im Eintrag erfassten Gefahrenklassen und -differenzierungen sind ggf. zu bewerten und eigenverantwortlich einzustufen.

Einige Ausnahmen von der harmonisierten Einstufung können anwendbar sein, falls diese z. B. durch einen abweichenden Aggregatzustand bzw. eine andere Form als bei dem in Verkehr gebrachten Stoff oder eine Bemerkung im Zusammenhang mit dem Eintrag in Anhang VI gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sollte eine in Anhang VI als Mindesteinstufung angegebene Einstufung anhand von verfügbaren Informationen bewertet werden. Liegen Daten vor, die zu einer höheren Einstufung des Stoffes als in die Mindestkategorie führen, ist die höhere Kategorie zu verwenden.

Andere Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der „Übertragung“ von Gefahren von der Gefahrstoffrichtlinie (DSD) in die CLP-Verordnung sind sorgfältig zu bewerten. In jedem Fall müssen die Entscheidungen bei der Selbsteinstufung eines Stoffes (zusätzlich zu seiner harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung) begründet und ggf. mit anderen Herstellern, Importeuren bzw. nachgeschalteten Anwendern abgestimmt sein.

Bei Stoffen ohne aktuellen Eintrag in Anhang VI (d. h. bei fehlender harmonisierter Einstufung des Stoffes in eine Gefahrenklasse) sind alle relevanten Gefahrenklassen durch den Hersteller oder Importeur zu beurteilen, und die Selbsteinstufung ist auf alle Gefahrenklassen anzuwenden, für welche die Einstufungskriterien erfüllt sind.

Gemische sind stets vor dem Inverkehrbringen eigenverantwortlich einzustufen, da sie nicht unter die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (CLH) fallen.

Um eine Selbsteinstufung vorzunehmen, muss der Einstufer alle verfügbaren Informationen erheben und sie bezüglich ihrer Eignung und Belastbarkeit bewerten. Anschließend werden die Informationen in Bezug auf die Einstufungskriterien bewertet, und es wird über die entsprechende Einstufung entschieden.

Die Einstufung von Gemischen erfolgt in einem vergleichbaren Verfahren. Sie können anhand von Informationen über das Gemisch selbst, Informationen über ähnliche Versuchsgemische oder Informationen über die einzelnen Bestandteile des Gemischs eingestuft werden.

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen mit neuen wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen Schritt halten und beurteilen, ob die Einstufung des von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffes bzw. Gemischs neu bewertet werden soll.