Kennzeichnung und Verpackung

Sobald die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder eines Gemischs festgestellt worden sind, sind diese entsprechend einzustufen.

Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Distributoren sowie Hersteller und Importeure bestimmter spezieller Erzeugnisse müssen die festgestellten Gefahren den anderen Akteuren der Lieferkette, einschließlich den Verbrauchern, mitteilen.

Dies erfolgt durch Kennzeichnung eines Stoffes oder eines Gemischs vor dessen Inverkehrbringen gemäß CLP-Verordnung, wenn:

  • der Stoff oder das Gemisch als gefährlich eingestuft wurde.
  • ein Gemisch einen oder mehrere als gefährlich eingestufte Stoffe über einem bestimmten Schwellenwert enthält.
  • das Erzeugnis explosive Eigenschaften besitzt.

In der CLP-Verordnung sind der Inhalt des Kennzeichnungsetiketts und die Anordnung der verschiedenen Kennzeichnungselemente festgelegt. Das Kennzeichnungsetikett ist auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest anzubringen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemischs in den Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist
  • Produktidentifikatoren
  • wo zutreffend Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Die CLP-Verordnung schreibt allgemeine Anforderungen für die Kennzeichnung vor, um die sichere Verwendung von und Versorgung mit gefährlichen Stoffen und Gemischen zu gewährleisten. Bestimmte Ausnahmen gelten beispielsweise für Stoffe und Gemische in kleinen Verpackungen (normalerweise weniger als 125 ml) bzw. in Verpackungen, die anderweitig schwer zu kennzeichnen sind. Weitere Beispiele sind in Anhang I Abschnitt 1.3 der CLP-Verordnung aufgelistet. Aufgrund dieser Ausnahmen muss der Lieferant die Gefahrenhinweise und/oder die Sicherheitshinweise oder Piktogramme, die normalerweise aufgrund der CLP-Verordnung erforderlich sind, nicht auf dem Kennzeichnungsetikett anbringen.

Die Verpackung eines chemischen Gefahrenstoffes ist so zu gestalten, zu konstruieren und zu verschließen, dass der Inhalt zu keinem Zeitpunkt entweichen kann. Die Verpackungsmaterialien müssen daher stark und fest sein und den Inhalt vor Beschädigung schützen. Austauschbare Verschlüsse müssen ein Wiederverschließen ermöglichen, ohne dass Inhalt entweichen kann.

Die Verpackung eines chemischen Stoffes, mit dem die breite Öffentlichkeit beliefert wird, darf weder die Neugier von Kindern stark wecken oder fördern, noch Verbraucher in die Irre führen. Die Verpackungen dürfen keine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweisen, wie sie/es für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird.

Kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise

Kindergesicherte Verschlüsse und/oder tastbare Gefahrenhinweise müssen verwendet werden, wenn die breite Öffentlichkeit mit diesen Stoffen oder Gemischen beliefert wird. Sie müssen auf bestimmte Gefahren hinweisen und Auskunft darüber geben, ob das Erzeugnis Methanol oder Dichlormethan enthält. Eine Übersicht über die verschiedenen Gefahren, die diese Verpflichtung auslösen, finden Sie auf der Seite „Besondere Kennzeichnungs- und Verpackungssituationen“ (siehe Link auf dieser Seite).

Wir empfehlen Ihnen, die Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung zu lesen, um ausführliche Hinweise zu den Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zu erhalten.