Muss mein Stoff registriert werden?

Sobald Sie die Identität Ihres Stoffs kennen, müssen Sie ermitteln, ob Ihr Stoff registriert werden muss oder ob er von einer Registrierung ausgenommen ist.

Auf der Website der ECHA können Sie überprüfen, ob Ihr Stoff bereits registriert ist. Dies ist ein erster Hinweis darauf, ob Ihr Stoff registriert werden muss.

 

Schritt 1 Prüfen Sie, ob Ihr Stoff als solcher von einer Registrierung ausgenommen ist

Folgende Stoffe müssen nicht registriert werden – unabhängig davon, wie Sie sie verwenden:

  • Polymere: Stoffe, die die Definition eines Polymers gemäß REACH erfüllen, müssen nicht registriert werden; die Monomere und andere zur Herstellung des Polymers verwendete Stoffe müssen hingegen registriert werden.
  • Stoffe, die unter Anhang V zu REACH fallen: In dieser Liste werden 13 große Stoffkategorien beschrieben.
  • Stoffe, die in Anhang IV von REACH enthalten sind: Diese Liste enthält 68 Stoffe mit geringem Risiko, die in der Regel einen natürlichen Ursprung haben, einschließlich Wasser.
  • Radioaktive Stoffe: Die Bestimmungen für Stoffe, die solche Strahlenmengen abgeben, dass Personen und die Umwelt geschützt werden müssen, sind der Euratom-Richtlinie zu entnehmen.
  • Stoffe, für die im Interesse der Landesverteidigung eine einzelstaatliche Ausnahme gilt.
Schritt 2 Prüfen Sie, ob die Verwendung Ihres Stoffs von einer Registrierung ausgenommen ist
Stoffe müssen nicht registriert werden, wenn sie lediglich verwendet werden:
 
  • als nicht-isolierte Zwischenprodukte: Zwischenprodukte, die während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt werden (außer für Stichprobenzwecke).
  • für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD): fünf Jahre lang von einer Registrierung ausgenommen (Verlängerungen möglich), wenn Sie der ECHA Ihre PPORD-Tätigkeiten melden.
  • in Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Verwendungszwecke als Zusatzstoffe oder Aromen).
  • in Human- oder Tierarzneimitteln als Wirk- oder Hilfsstoffe.
  • in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln als Wirkstoffe. Diese gelten als bereits registriert.

Wenn Ihr Stoff darüber hinaus zu anderen, nicht ausgenommenen Zwecken verwendet wird, muss er für diese Verwendungen registriert werden.

 

Schritt 3 Prüfen Sie, ob Ihr Stoff aufgrund seiner Herkunft oder Vorgeschichte von der Registrierung ausgenommen ist
Folgende Stoffe müssen nicht registriert werden:
 
  • Stoffe, die bereits im EWR registriert sind und dann ausgeführt und wieder in den EWR eingeführt werden. 
  • Stoffe, die hinsichtlich einer Wiederausfuhr unter zollamtlicher Überwachung stehen. 
  • Abfälle: Stoffe, die laut Definition in der Abfallrahmenrichtlinie als Abfall entsorgt werden (von Haushalten, Unternehmen oder der Industrie), müssen nicht registriert werden, wohingegen Stoffe, die im Rahmen der Abfallwiederaufbereitung produziert werden, generell registriert werden müssen. Ausnahme:
  • Rückgewonnene Stoffe, die bereits registriert wurden.
Für folgende Stoffe gelten laut REACH Sonderbestimmungen, sie sind aber von einer Registrierung nicht ausgenommen: 
 
  • Nanopartikel 
  • Nicht gefährliche Stoffe und nicht eingestufte Stoffe 
  • Stoffe in Kosmetika
  • Lebensmittelkontaktmaterialien
  • Kraftstoffe 
  • Stoffe, die in Gemischen unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen vorkommen
  • Standortinterne oder transportierte isolierte Zwischenprodukte 
  • Besonders besorgniserregende Stoffe 
  • Genehmigungen oder Beschränkungen unterliegende Stoffe 
  • Stoffe, die gemäß Richtlinie 67/548/EWG von Dritten angemeldet wurden 
Wenn Sie zuvor eine Anmeldung vorgenommen haben, wird Ihre Anmeldung nun als Registrierung gemäß REACH betrachtet, und Sie sind verpflichtet, diese Registrierung aktuell zu halten.