Ausfuhrnotifikationsverfahren

In einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene Ausführer müssen ihre Absichten, bestimmte Chemikalien in ein außerhalb der EU liegendes Land auszuführen, melden. Dies gilt für die in Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführten Chemikalien. Ausführer müssen der bezeichneten nationalen Behörde des Landes, von dem die Ausfuhr ausgeht, vor der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr und vor der ersten Ausfuhr in jedem darauf folgenden Kalenderjahr eine Ausfuhrnotifikation vorlegen.

Jeder Ausfuhrnotifikation wird eine individuelle Kennung, eine sogenannte Kennnummer, zugewiesen. Sie wird beispielsweise verwendet, um die Zollkontrollen der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zu erleichtern.

Inhalt der Notifikation

Zu den wichtigsten Elementen der für eine Ausfuhrnotifikation erforderlichen Daten zählen:

  • Angaben zum auszuführenden Stoff, Gemisch oder Artikel. In der Regel handelt es sich hierbei um die EG-Nummer, die CAS-Nummer sowie die chemische Bezeichnung gemäß der Verordnung.
  • Informationen über die Ausfuhr wie Herkunftsland, Bestimmungsland, voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr, geschätzte Ausfuhrmenge, beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, Name und Anschrift des Ausführers und des Einführers.
  • Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen
  • Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften
  • Verwendungsarten der Chemikalie in der EU
  • Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung

Eine vollständige Auflistung der Datenanforderungen findet sich in Anhang II der PIC-Verordnung.

Die Absicht, eine in Anhang I aufgeführte Chemikalie auszuführen, muss spätestens gemäß folgendem Zeitplan mitgeteilt werden:

  • 35 Tage vor der Ausfuhr: der Ausführer muss der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich befindet, eine Notifikation vorlegen.
  • 25 Tage vor der Ausfuhr: Die bezeichnete nationale Behörde bestätigt die Notifikation und leitet sie an die ECHA weiter.
  • 15 Tage vor der Ausfuhr: Die ECHA übermittelt die Notifikation an die bezeichnete nationale Behörde des nicht zur EU gehörenden einführenden Landes.