Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung

Die Ausfuhr von in Anhang I Teil 2 und 3 der PIC-Verordnung aufgeführten Chemikalien unterliegt nicht nur der Notifikationspflicht, sondern erfordert auch eine gültige ausdrückliche Zustimmung der bezeichneten nationalen Behörde des einführenden Landes außerhalb der EU. Eine Aufhebung dieser Verpflichtungen ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich:

  • Wenn das einführende Land innerhalb von 60 Tagen nach Einforderung der ausdrücklichen Zustimmung nicht geantwortet hat und alle in Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung 649/2012 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann der Exporteur die Aufhebung der Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung beantragen.
  • Wenn die gemeldete Chemikalie in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist und in ein OECD-Land ausgeführt werden soll, kann ein Antrag auf Aufhebung der Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung berücksichtigt werden. Um einen solchen Antrag zu stellen, muss der Exporteur Nachweise vorlegen, dass die Chemikalie in dem betreffenden OECD-Land lizensiert, registriert und zugelassen ist.

Für in Teil 3 des Anhangs aufgeführte Chemikalien gilt dieses Erfordernis nicht, wenn im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens eine positive Einfuhrentscheidung veröffentlicht wird und bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Eine ausdrückliche Zustimmung behält ihre Gültigkeit für spätere Ausfuhren während eines Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern in den Bedingungen für die ausdrückliche Zustimmung nichts anderes festgelegt ist. In diesen drei Jahren kann jedes in der EU ansässige Unternehmen dasselbe chemische Produkt in das Land ausführen, das die ausdrückliche Zustimmung erteilt hat (sofern die Bestimmungen der Zustimmung dies zulassen), muss jedoch weiterhin die jährlichen Notifikations- und Berichterstattungspflichten erfüllen. Die ECHA führt eine Datenbank für alle bestehenden und neuen Notifikationen und ausdrücklichen Zustimmungen.