Vorschlagen von Ausnahmen über ePIC

 

Wenn Sie ein in der EU ansässiges Unternehmen sind, das die Ausfuhr einer der in Anhang I Teil 2 oder 3 der PIC-Verordnung aufgeführten Chemikalie beabsichtigt, muss das einführende Land seine Zustimmung erteilen, bevor Sie die Chemikalie ausführen dürfen. Reagiert das Einfuhrland nicht auf das Ersuchen Ihrer benannten nationalen Behörde um ausdrückliche Zustimmung, können Sie eine Ausnahme von dem Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung vorschlagen.

 

Damit Sie eine Ausnahmeregelung beantragen können, benötigen Sie Belege aus amtlichen Quellen im Einfuhrland, aus denen hervorgeht, dass die Chemikalie, deren Ausfuhr Sie planen, in dem betreffenden Land zugelassen ist. Anträge auf Ausnahmeregelungen werden über ePIC eingereicht.

 

Ausnahmen sind:

Werden fallweise von der benannten nationalen Behörde des Ausführers und von der Europäischen Kommission geprüft.

Sind ausführerspezifisch und können ab dem Datum der Annahme im ePIC-System 12 Monate gültig sein.

Werden unter besonderen und hinreichend begründeten Umständen gewährt und sollten nur in Betracht gezogen werden, wenn keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Vorschlag für eine Standard-Ausnahme

Sie müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, damit Ihr Vorschlag für eine Ausnahme angenommen werden kann.

  • Sie haben Ihre Ausfuhrnotifikation für ein(e) in Anhang I Teil 2 oder 3 genannte(s) Chemikalie oder Gemisch eingereicht und eine Kennnummer (RIN) erhalten.
  • Sie müssen Nachweise von einer amtlichen Quelle (Behörden im einführenden Land, z. B. Ministerien und Behörden, Zollbehörden) vorlegen, aus denen hervorgeht, dass
    • die auszuführende Chemikalie im einführenden Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist (Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a) oder
    • die in der Ausfuhrnotifikation angegebene beabsichtigte und durch den Einführer bestätigte Verwendung in keine der Kategorien, für die die Chemikalie in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführt wird, fällt, und dass amtliche Nachweise (z. B. vom Zoll) dafür vorliegen, dass die Chemikalie in den vergangenen fünf Jahren in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen betroffenen Land verwendet oder dorthin eingeführt wurde (Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe b).
  • Das Land, in das Sie auszuführen beabsichtigen, hat nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des ersten Antrags auf eine ausdrückliche Zustimmung geantwortet.

Endet die Gültigkeit einer Ausnahme vor dem angegebenen Zeitraum für die Ausfuhr (ein Kalenderjahr), so muss die benannte nationale Behörde des Ausführers eine neue ausdrückliche Zustimmung für die Ausfuhr aus dem einführenden Land einholen.

 

Bei der Ausfuhr in ein OECD-Land können Sie unter der Voraussetzung, dass ihre Notifikation eine in Anhang I Teil 2 aufgeführte Chemikalie betrifft, jederzeit eine Ausnahme vorschlagen, nachdem Ihre Ausfuhrnotifikation erfolgt ist.

 

 

Vorgehensweise zur Einreichung eines Vorschlags für eine Ausnahme

Folgen Sie diesen Schritten, um Ihren Vorschlag über ePIC einzureichen:

  • Öffnen Sie die entsprechende Ausfuhrnotifikation in ePIC.
  • Klicken Sie in der oberen rechten Ecke Ihrer Ausfuhrnotifikation im Dropdown-Menü „Actions“ (Aktionen) auf „Propose waiver“ (Ausnahme vorschlagen).
  • Fügen Sie dem vorausgefüllten Vorschlagsformular die Nachweise bei.
  • Wählen Sie die entsprechenden rechtlichen Erklärungen aus und reichen Sie den Ausnahmevorschlag ein.

Nach der Einreichung wird der Ausnahmevorschlag von der benannten nationalen Behörde Ihres Mitgliedstaats und von der Kommission geprüft. Wenn beide Behörden Ihren Vorschlag annehmen, aktiviert die ECHA die Ausnahme für die entsprechende Kennnummer.

 

Nachweise

Ihr Vorschlag muss Folgendes enthalten:

  • ein Begleitschreiben, in dem die Art der von Ihnen als Nachweise vorgelegten Dokumente erläutert wird (z. B. die ausstellende Behörde und nähere Angaben zur Gültigkeitsdauer);
  • das Nachweisdokument von der amtlichen Quelle in Originalform und -sprache:
    • Wenn Ihre Ausnahme auf Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a beruht, kann es sich bei dem Nachweis um eine Bescheinigung über die Zulassung der Chemikalie im einführenden Land oder um ein Schreiben von einer Behörde im einführenden Land handeln;
    • Wenn Ihre Ausnahme auf Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe b beruht, kann es sich bei dem Nachweis um eine kürzlich ausgestellte Zulassungsbescheinigung, ein Schreiben von den Behörden im einführenden Land oder eine (höchstens fünf Jahre alte und) von den Behörden im einführenden Land unterzeichnete Zollanmeldung handeln. Sie müssen zudem eine Bestätigung des Einführers über die beabsichtigte Verwendung beifügen;
  • eine Übersetzung, wenn die Originalsprache des Belegs nicht Englisch, Französisch oder Spanisch ist;
  • die Angabe der Gültigkeitsdauer der Nachweise – wenn diese nicht ausdrücklich aus dem Dokument hervorgeht oder der Beleg über 15 Jahre alt, aber noch gültig ist, ist dies im Begleitschreiben zu erläutern.