Planung und Berichterstattung

Umsetzungspläne

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union sind verpflichtet, Pläne zu entwickeln, in denen sie darlegen, wie sie die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen erfüllen werden, und sich um die Umsetzung dieser Pläne bemühen. Die nationalen Umsetzungspläne werden regelmäßig überprüft und aktualisiert, um den Änderungen des Übereinkommens Rechnung zu tragen. Die ursprünglichen nationalen Umsetzungspläne und die nachfolgenden Aktualisierungen werden auf der Website des Stockholmer Übereinkommens veröffentlicht.

Berichte über die Überwachung der Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen einen Bericht mit Informationen über die Überwachung der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstellen und der Kommission und der ECHA Zugang zu den darin enthaltenen Informationen gewähren.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt und veröffentlicht die ECHA einen Übersichtsbericht der Union.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Berichte jährlich aktualisieren, sofern neue Daten oder Informationen verfügbar sind, ansonsten mindestens alle drei Jahre. Die ECHA aktualisiert den Übersichtsbericht der Union regelmäßig, um die von den Mitgliedstaaten erhaltenen neuen Informationen einzubeziehen, oder auf Ersuchen der Kommission.

Was ist in den Überwachungsberichten enthalten?

  • Informationen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POP) und Lagerbeständen davon.
  • Informationen über die Anwendung der POP-Verordnung, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, Verstöße und Sanktionen.
  • Informationen über die Freisetzung unbeabsichtigt hergestellter POP in die Umwelt
  • Informationen über die von den Mitgliedstaaten für die Behandlung von POP-Abfällen gewährten Ausnahmen (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv)
  • Informationen über die Umsetzung der POP-Verordnung im Einklang mit den nationalen Umsetzungsplänen

Übersichtsbericht der Union

Der Übersichtsbericht der Union wurde von der ECHA gemäß den in Artikel 13 Absatz 2 der POP-Verordnung festgelegten Anforderungen erstellt. Die im Übersichtsbericht der Union enthaltenen Daten beziehen sich auf den Zeitraum ab 2019. Informationen aus den Vorjahren werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in Form von Syntheseberichten übermittelt. Die Links zu den Syntheseberichten sind im Übersichtsbericht der Union verfügbar.

Berichte der Mitgliedstaaten

Die Berichte der Mitgliedstaaten wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der POP-Verordnung erstellt. Jeder Bericht der einzelnen Mitgliedstaaten beruht auf den von diesem Mitgliedstaat zusammengestellten Informationen. Die ECHA übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit der in den einzelnen Berichten enthaltenen Informationen. Die Berichte werden von der ECHA mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, welche die in den Berichten enthaltenen Informationen bereitgestellt haben, veröffentlicht.

POPS MS reports list