CAD und CMRD verstehen

Die Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition/Arbeitsplatzgrenzwerte (OEL) werden durch zwei Rechtsrahmen (die Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe, CAD, sowie die Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe, CMRD), die integraler Bestandteil des EU-Mechanismus zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sind, festgelegt. Darüber hinaus gibt es eine spezielle Richtlinie über Asbest, die einen OEL für diesen Stoff enthält. Diese Rechtsrahmen legen die Mindeststandards für den Arbeitnehmerschutz fest.

Wie bei jeder europäischen Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Richtlinien sowie die OEL innerhalb des in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Zeitrahmens in einen nationalen Rechtsrahmen umsetzen. 

Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe (CAD)

Die Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe (Richtlinie 98/24/EG) enthält Mindestanforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer vor der – aufkommenden oder wahrscheinlichen – Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch chemische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz bzw. die Verwendung chemischer Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Sie legt sowohl Richtgrenzwerte als auch verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte sowie biologische Grenzwerte fest.

Ein chemischer Arbeitsstoff ist definiert als jeder chemische Stoff als solcher oder in einem Gemisch, der in seinem natürlichen Zustand auftritt oder durch eine Arbeitstätigkeit erzeugt, verwendet oder freigesetzt wird (einschließlich durch Freisetzung als Abfall). Dies gilt unabhängig davon, ob der Stoff absichtlich hergestellt wird oder in Verkehr gebracht werden soll. Die CAD umfasst daher auch die Bewertung von Emissionen und Prozessabfällen.

Richtlinie über Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMRD)

In der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (Richtlinie 2004/37/EG, CMRD vom 9. März 2022) sind die Mindestanforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit festgelegt. Sie legt Präventions- und Schutzmaßnahmen sowie Expositionsgrenzwerte fest.

Die CMRD gilt für Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B, als keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der CLP-Verordnung erfüllen. Darüber hinaus gilt sie für krebserzeugende Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in Anhang I der CMRD aufgeführt sind, sowie für Stoffe oder Gemische, die durch ein Verfahren in diesem Anhang freigesetzt werden.

Mit der vierten Änderung der Richtlinie über Karzinogene oder Mutagene (KM-)Richtlinie (EU) 2004/37/EG wurden reproduktionstoxische Stoffe in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen.