Empfehlung für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe

Empfehlung für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe

Empfehlung für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe

Die ECHA bewertet in regelmäßigen Abständen die Stoffe auf der Liste der infrage kommenden Stoffe, um zu bestimmen, welche Stoffe vorrangig in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden sollten. Die Priorisierung beruht auf Informationen über die inhärenten Stoffeigenschaften, über die Verbreitung der Verwendung oder über den Umfang der Mengen, die unter die Zulassungspflicht fallen. Im Rahmen des Verfahrens führt die ECHA eine dreimonatige öffentliche Konsultation durch.

Der Empfehlungsentwurf enthält u. a. folgende Informationen:

  • Ablauftermin, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes untersagt sind, sofern keine Zulassung erteilt wurde oder die Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen ist;
  • Antragsschluss, bis zu dem Anträge eingegangen sein müssen, wenn der Antragsteller den Stoff nach dem Ablauftermin weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen möchte;
  • gegebenenfalls Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen;
  • gegebenenfalls Verwendungen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten formuliert seine Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die während der Konsultation eingegangen sind.

Die Stellungnahme des Ausschusses und die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Bemerkungen unterstützen die ECHA bei der Fertigstellung ihrer Empfehlung. Anschließend übermittelt die ECHA ihre Empfehlung an die Europäische Kommission, die über die Aufnahme von Stoffen in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe entscheidet.

Ausnahmen

Es gibt einige allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht. Neben diesen allgemeinen Ausnahmen kann die ECHA Vorschläge für stoff- und verwendungsspezifische Ausnahmen in Fällen unterbreiten, für die es bereits spezielle EU-Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an die ausreichende Beherrschung der Risiken gibt, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt dienen.

Diese Ausnahmen sind in der Empfehlung dargelegt, die die ECHA der Kommission übermittelt.