EU import responses under the Rotterdam Convention

Einfuhrentscheidungen der EU im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens

In den Einfuhrentscheidungen wird angegeben, ob die Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens der Einfuhr von Chemikalien zustimmen, die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind und dem PIC-Verfahren unterliegen.

Eine Einfuhrentscheidung wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen. Die Entscheidung wird dem Sekretariat des Übereinkommens in Form einer endgültigen oder vorläufigen Einfuhrentscheidung übermittelt.

Die Einfuhrentscheidungen werden zweimal jährlich (im Juni und im Dezember) im PIC-Rundschreiben veröffentlicht. Sie können auch auf der Website des Rotterdamer Übereinkommens über die Datenbank „Import Responses“ (Einfuhrentscheidungen) eingesehen werden.

In der nachstehenden Tabelle sind die Rechtsakte betreffend die Annahme der Einfuhrentscheidungen der EU für in Anhang III aufgeführte Chemikalien und die entsprechenden Verwendungskategorien aufgeführt. Die Tabelle wird zweimal pro Jahr aktualisiert.

 

 

 

Haftungsausschluss

Diese Tabelle dient ausschließlich der Information, und die ECHA übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie in Bezug auf ihre Richtigkeit. Die einzigen offiziellen Quellen für Einfuhrentscheidungen der EU sind nach wie vor die Datenbank „Import Responses“, die auf der Website des Rotterdamer Übereinkommens verfügbar ist, sowie das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die ECHA übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendung der in dieser Tabelle enthaltenen Daten, einschließlich der Verwendung im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen. Dieses Dokument dient ausschließlich der Information und sollte weder für kommerzielle Tätigkeiten verwendet noch vervielfältigt werden.