ECHA's activites under Batteries Regulation

Informationen über Batterien Duplikat 1

Die ECHA wird die Europäische Kommission durch folgende Maßnahmen unterstützen:

  1. Unterstützung bei der Erstellung des Berichts über in Batterien enthaltene oder bei deren Erzeugung verwendete besorgniserregende Stoffe (Artikel 6 Absatz 5);
  2. Ausarbeitung – auf Ersuchen der Kommission – eines Beschränkungsdossiers für Stoffe, die bei der Erzeugung von Batterien verwendet werden oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Batterien vorhanden sind (Artikel 86). Dies kann der Fall sein, wenn die Kommission der Ansicht ist, dass der Stoff, der zur Herstellung von Batterien verwendet wird, in den auf dem Markt befindlichen Batterien enthalten ist oder während der Recycling- und Abfallphase ein Risiko für menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht angemessen beherrscht wird;
  3. Annahme einer Stellungnahme zur Geeignetheit des Beschränkungsdossiers zur Kontrolle des Risikos (durch den Ausschuss für Risikobeurteilung, RAC) und der sozioökonomischen Auswirkungen (durch den Ausschuss für sozioökonomische Analyse, SEAC) (Artikel 87).

Die Anforderungen und Verfahren für die Ausarbeitung eines Beschränkungsdossiers und die anschließende Annahme von Beschränkungen im Rahmen der Batterieverordnung sind an die der REACH-Verordnung angeglichen. Dazu gehören Beurteilungen durch die Ausschüsse der ECHA, Konsultationen von Interessenträgern, die Veröffentlichung aller relevanten Dokumente während der verschiedenen Phasen des Verfahrens auf der Website der ECHA und die Annahme der Beschränkung durch die Kommission.