Zugang zu Dokumenten

Die ECHA bietet auf ihrer Website Zugang zu vielen wichtigen Dokumenten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Verfahren der Agentur. Die Transparenz-Website enthält einen Überblick über die Kategorien von Dokumenten, die auf der ECHA-Website veröffentlicht werden, und die entsprechenden Links.

Rechtsrahmen 

Artikel 42 der Charta der Grundrechte und Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantieren den Grundsatz der Transparenz und die Rechte von Personen (Bürger und Einwohner der Länder der Europäischen Union („EU“)) auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz von EU-Einrichtungen befinden. Transparenz ist einer der Grundwerte der ECHA.  
 

Für den Zugang zu Dokumenten gelten folgende Regelungen und Rechtsvorschriften:

  • Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

In dieser Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für einen solchen Zugang gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags festgelegt, und ihr Anwendungsbereich wurde auf Dokumente der ECHA ausgeweitet – Artikel 118 Absatz 1 der REACH-Verordnung.

 

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten unter die in den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen kann.

Anträge

EU-Bürger und natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der ECHA. 

Um Anträge auf Zugang zu Dokumenten bearbeiten zu können, müssen der Agentur bestimmte personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden. Ihre Daten werden in Übereinstimmung mit den Datenschutzvorschriften der ECHA und der Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr verarbeitet.

Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gestellte Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz der ECHA befinden, ist ebenfalls das nachstehende Formular, die Anschrift oder die Faxnummer zu verwenden. Diese Verordnung (EG) betrifft die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Anträge auf Zugang zu Dokumenten können wie folgt eingereicht werden:

Damit wir Ihren Antrag bearbeiten können, geben Sie bitte Name, Vorname, Anschrift, Ort und Postleitzahl, Land und Telefonnummer an.

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung in der Anfangsphase können Antragsteller die ECHA innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Erstbescheids auffordern, ihren Standpunkt zu überprüfen, indem sie beim Exekutivdirektor der Agentur einen Zweitantrag stellen. 

Antragsteller können die bestätigende Entscheidung der ECHA vor dem Gericht anfechten oder eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen.