Praxis der Mehrsprachigkeit

Die ECHA veröffentlicht den Großteil ihrer Webinhalte und für die Öffentlichkeit bestimmten Dokumente (wie Leitlinien, Praxisanleitungen, Factsheets, Informationsbroschüren sowie Beschlüsse von allgemeiner Geltung) in allen EU-Amtssprachen. Pressemeldungen, Nachrichtenbeiträge, häufig aktualisierte Web- und Social-Media-Inhalte sowie Informationen aus Datenbanken oder komplexe, regulatorische wissenschaftliche Leitlinien werden hingegen nicht übersetzt.

Bei Bedarf führt die ECHA zudem Konsultationen durch, um Feedback von interessierten Kreisen einzuholen und wissenschaftliche Informationen für die regulatorischen Verfahren zu beschaffen. Für Konsultationen, die sich an eine bestimmte Gruppe von Interessenvertretern richten, wählt die ECHA eine Sprache bzw. Sprachen, die den betroffenen Interessenvertretern die Bereitstellung der erbetenen Beiträge und Informationen erleichtern sollte(n). Richtet sich eine Konsultation hingegen an ein breites Publikum, so veröffentlicht die ECHA in allen Amtssprachen der EU i) eine Nachrichtenmeldung, um die Öffentlichkeit über den Beginn der Konsultation zu informieren, und ii) eine Zusammenfassung zu jeder Konsultation (unter Angabe von Hintergrund, Zielsetzung und einzuholenden Informationen).

Antworten können im Falle beider Konsultationsformen in der Regel in einer beliebigen EU-Amtssprache eingereicht werden.

Übersetzungen können Sie auf dieser Website aufrufen, indem Sie die Standardsprache über das Dropdown-Menü oben rechts auf jeder Seite ändern. Auch die Dokumentenbibliothek bietet einen einfachen Zugang zu den übersetzten Dokumenten, die nach Art oder Kategorie sortiert werden können.

Die Dokumente und Webseiten der ECHA werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übersetzt, das seinen Sitz in Luxemburg hat und Übersetzungsleistungen für alle EU-Agenturen erbringt.

Einzelne Entscheidungen der ECHA und sonstige Anfragen zu Informationen in den bzw. in Verbindung mit den Registrierungsdossiers werden im Einklang mit der Sprachenregelung (Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 in der geänderten Fassung) in der Dossiersprache formuliert. In Ausnahmefällen kann die ECHA, soweit es ihre Ressourcen gestatten, auf Anfrage Gefälligkeitsübersetzungen solcher Mitteilungen anfertigen.

Die Amtssprachen der EU sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.