Progress in evaluation in 2019

Gemäß Artikel 54 der REACH-Verordnung erstattet die ECHA Bericht zu den im Jahr 2019 erzielten Fortschritten bei der Dossier- und Stoffbewertung.

Die infolge einer Entscheidung der ECHA eingegangenen Informationen werden geprüft, um zu ermitteln, ob die Anforderungen erfüllt wurden und die Gefahr oder die Bedenken geklärt wurden, und um Fälle zu ermitteln, in denen womöglich weitere regulatorische Maßnahmen erforderlich sind.

Follow-up zur Dossierbewertung

Im Rahmen der Dossierbewertung überprüfte die ECHA 203 Stoffe (die von 207 Folgebewertungen erfasst wurden). Für 81 Stoffe legten die Registranten die angeforderten Informationen vor. 17 Stoffe wurden für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (CLH) vorgesehen, einer für die weitere Klärung der endokrinschädigenden Eigenschaften und einer für die weitere Bewertung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften.

In 71 Fällen mussten die nationalen Durchsetzungsbehörden eingeschaltet werden, und für 15 dieser Stoffe wurden die Informationsanforderungen erfüllt. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sind sie in der nachstehenden Tabelle nicht enthalten, da die Bewertungen zweimal durchgeführt werden mussten: erstens, als die ECHA die nationalen Behörden über die Nichteinhaltung der Entscheidung informieren musste, und zweitens, als die Informationen vorgelegt und als die Anforderungen erfüllend angesehen wurden, was zum Abschluss dieser Bewertungen führte.

Die verbleibenden Bewertungen zu 54 Stoffen waren Anfang 2020 noch offen.

Anzahl der einem Follow-up der Dossierbewertung unterliegenden Stoffe sowie zugehörige Ergebnisse

  Ergebnis
Art der Entscheidung Stoffe, die die in der Entscheidung genannten Anforderungen fristgerecht erfüllt haben Stoffe, die die in der Entscheidung genannten Anforderungen nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsbehörden erfüllt haben1 Stoffe, die die in der Entscheidung genannten Anforderungen nicht erfüllen; Bewertungen noch offen2 Stoffe, die die in der Entscheidung genannten Anforderungen nicht erfüllen; Erlass einer neuen Entscheidung3 Stoffe, die für mögliche weitere Regulierungsmaßnahmen vorgeschlagen wurden
Entscheidungen zu Versuchsvorschlägen 34 17 27 7. 8 CLH
Entscheidungen zur Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen 47 19 27 10 9 CLH, 1 ED, 1 PBT
Insgesamt 81 36 54 17 17 CLH, 1 ED, 1 PBT

CLH: harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung
1 Es wurden keine oder unzureichende Informationen innerhalb der Frist vorgelegt. Die ECHA forderte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, Durchsetzungsmaßnahmen gegen den Registranten in Erwägung zu ziehen. Dies führte dazu, dass das Dossier aktualisiert wurde und nunmehr ausreichende Informationen enthält.
2 Es wurden keine oder unzureichende Informationen innerhalb der Frist vorgelegt. Die ECHA forderte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, Durchsetzungsmaßnahmen gegen den Registranten in Erwägung zu ziehen. Die angeforderten Informationen wurden noch nicht vorgelegt.
3 Es wurden zwar Informationen vorgelegt, doch die Informationsanforderung wurde nicht erfüllt.

Follow-up zur Stoffbewertung

Es wurden 19 Stoffe bewertet. In Bezug auf einen Stoff wurden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats aufgefordert, Durchsetzungsmaßnahmen gegen die Registranten in Erwägung zu ziehen, da die angeforderten Informationen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. In Bezug auf 8 Stoffe forderte die zuständige Behörde des bewertenden Mitgliedstaats weitere Informationen an, da mit den vorgelegten Informationen die ursprünglichen Bedenken nicht geklärt oder weitere Bedenken aufgeworfen wurden.

In Bezug auf die übrigen 10 Stoffe erachtete die zuständige Behörde des bewertenden Mitgliedstaats die verfügbaren Informationen als ausreichend, um die Bedenken zu klären. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen konnte die zuständige Behörde des bewertenden Mitgliedstaats auf die Notwendigkeit weiterer regulatorischer Maßnahmen schließen.

Schlussfolgerungen

Die zuständige Behörde des bewertenden Mitgliedstaats kann grundsätzlich eine oder mehrere der folgenden regulatorischen Maßnahmen vorschlagen, um den Bedenken Rechnung zu tragen:

  • Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Inhalationsallergene oder sonstige Effekte.
  • Vorschlag zur Identifizierung eines Stoffes als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC).
  • Vorschlag zur Beschränkung des Stoffes.
  • Maßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs der REACH-Verordnung liegen, wie ein Vorschlag für EU-weite Grenzwerte für berufsbedingte Exposition, nationale Maßnahmen oder freiwillige Maßnahmen seitens der Industrie.

Von den 22 im Jahr 2019 veröffentlichten Schlussfolgerungen zu Stoffbewertungen gelangten 12 zu dem Schluss, dass derzeit keine weiteren Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind, und gelangten 10 zu dem Schluss, dass weitere Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind.

Zusammenfassung der abgeschlossenen Stoffbewertungen, bei denen weitere regulatorische Maßnahmen vorgeschlagen wurden

Vermutetes Bedenken Abgeschlossene regulatorische
Folgemaßnahme auf EU-Ebene
Abgeschlossene Stoffe nach EG-Nummer/Listennummer Bewertende zuständige Behörde des Mitgliedstaats
Karzinogenität Beschränkung 200-001-8 FR
Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung 239-701-3 FR
Mutagenität Beschränkung 200-001-8 FR
Reproduktionstoxizität Identifizierung als SVHC (Zulassung) 701-251-5 NL
Endokrine Störung Identifizierung als SVHC (Zulassung) 310-154-3 DE
Sensibilisierender Stoff Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung 202-908-4
202-653-9
UK
PL
Sonstige Bedenken bezüglich Gefahren Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung 203-584-7
239-701-3
266-733-5
202-653-9
295-835-2
430-050-2
LV
FR
DE
PL
IT
ES
Beschränkung 266-733-5 DE