Kommunikation in der Lieferkette

Direkt nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, müssen Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, ausreichende Informationen liefern, um dem Abnehmer des Erzeugnisses eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen. In diesem Fall sind die Abnehmer gewerbliche und professionelle Anwender und Händler, jedoch keine Verbraucher. Zumindest muss der Name des betreffenden Stoffs mitgeteilt werden.

Verbraucher können ähnliche Informationen anfordern. Der Lieferant des Erzeugnisses muss diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kostenfrei liefern.

 

Verweis auf Rechtsvorschriften

Artikel 33 der REACH-Verordnung

Liste der in Frage kommenden Stoffe