KMU-Überprüfung

Es ist Aufgabe der ECHA, im Sinne eines fairen Wettbewerbs und einer Gleichbehandlung der Registranten hinsichtlich der Gebühren die Größenklasse von Unternehmen zu prüfen, die Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühren für KMU erheben.

Wenn Sie Ihr Unternehmen in REACH-IT als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen einstufen und daher Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühren für KMU erheben, kann die ECHA jederzeit die KMU-Überprüfung Ihres Unternehmens durchführen.

Eine falsche Erklärung zur Unternehmensgröße könnte schwerwiegende Folgen haben. Beachten Sie den Abschnitt „Vorgehensweise bei der Bestimmung der Größenklasse des Unternehmens". Wenn Sie feststellen, dass Sie eine falsche Unternehmensgröße angegeben haben, lesen Sie den Abschnitt „Was ist bei falscher Angabe der Kategorie der KMU-Größe zu tun?".

Während des KMU-Überprüfungsverfahrens werden Sie aufgefordert, die angegebene Größenklasse durch schriftliche Nachweise zu belegen. Wenn die eingereichten schriftlichen Nachweise keine Bestimmung der Größenklasse des betreffenden Unternehmens zulassen oder die angegebene Größenklasse des betreffenden Unternehmens nicht hinreichend belegen, teilt die ECHA dies in einem Beschluss mit und stellt die zugehörigen zusätzlichen Rechnungen aus.

Wenn die Rechnung in Höhe der Differenz zur maßgeblichen Registrierungsgebühr nicht innerhalb der Frist beglichen wird, führt dies zum Widerruf der ursprünglichen Registrierungsentscheidung, mit der eine Registrierungsnummer zugewiesen wurde. Die Verwendung der ursprünglich zugewiesenen Registrierungsnummer wäre nicht mehr zulässig.

Die folgenden Abschnitte enthalten weitere Informationen zum Verfahren.

 

Erforderliche schriftliche Nachweise
  1. Schriftliche Nachweise*, aus denen die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens zum Zeitpunkt der Einreichung (Registrierung, Aktualisierung der Registrierung, Mitteilung usw.) in REACH-IT hervorgehen, darunter alle direkten und indirekten Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen (vor- und nachgeschaltet) unter Berücksichtigung aller Anteile, Stimmrechte oder anderen Mittel der Einflussnahme, die für die Ermittlung von Verbindungen und Partnerschaften im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission 2003/361/EG relevant sind.

    *Als schriftliche Nachweise, aus denen die Anteilseigner eines Unternehmens hervorgehen, können einige der folgenden Unterlagen, einschließlich der jüngsten Änderungen hinsichtlich der Anteilsverteilung, dienen: Auszug aus dem Handelsregister, Unternehmenssatzung, Gesellschaftsvertrag, Gründungsurkunde, Aktienregister des Unternehmens usw.

  2. Kopien aller offiziellen (falls zutreffend geprüften) Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Erläuterungen und Jahresberichten oder aller jährlichen Steuererklärungen für die beiden letzten geprüften Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt jeder Einreichung sowie dieser Dokumente aller Partnerunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 3, 4 und 6 des Anhangs der Empfehlung der Kommission.

  3. Amtliche Bescheinigung/Auskunft einer Behörde** über die letzten beiden der Einreichung vorausgehenden genehmigten Rechnungsabschlüsse, die die Mitarbeiterzahl bestätigt, die der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE) entspricht, gemäß Artikel 5 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission. Ist diese Angabe Bestandteil der Geschäftsberichte oder der Anhänge zu den geprüften Abschlüssen, müssen diese Unterlagen nicht vorgelegt werden.

    **Eine amtliche Bescheinigung mit der Angabe der Mitarbeiterzahl des Unternehmens kann unter anderem von den folgenden nationalen/örtlichen Stellen eingeholt werden: Finanzamt, Einkommensteuerbehörde, Versicherung, Arbeitsamt, Statistikamt sowie gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Achten Sie darauf, die unter den vorstehenden Punkten 1, 2 und 3 genannten Unterlagen für alle direkten und indirekten Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen (vor- und nachgeschaltet) einzureichen und dabei alle Anteile, Stimmrechte oder anderen Mittel der Einflussnahme zu berücksichtigen, die für die Ermittlung von Verbindungen/Partnerschaften im Sinne von Artikel 3 der Empfehlung der Kommission relevant sind.

Hinweis: Wenn das Unternehmen und/oder eines seiner Partnerunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen konsolidierte Abschlüsse erstellt oder durch Konsolidierung in den Abschlüssen eines anderen Unternehmens enthalten ist, senden Sie bitte die Konzernabschlüsse sowie die dazugehörigen Anhänge.

Wenn Sie als Alleinvertreter agieren, sollten gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG für die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des vertretenen nicht in der EU ansässigen Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses zugrunde gelegt werden, einschließlich einschlägiger Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des nicht in der EU ansässigen Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses.

 

Ergebnis der Überprüfung

Nach der Untersuchung fordert die ECHA bei Bedarf weitere Unterlagen an. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, teilt die ECHA Ihnen das Ergebnis mit.

  • Wenn der Anspruch auf die ermäßigten Gebühren berechtigt ist, teilt die ECHA das Ergebnis der Überprüfung mit und stellt keine zusätzlichen Rechnungen aus (Differenz zur vollen Gebühr oder Verwaltungsentgelt).
  • Wenn die schriftlichen Nachweise belegen, dass ein Unternehmen einer größeren Größenklasse angehört als bei der Einreichung angegeben, teilt die ECHA in einem Beschluss die ermittelte Größe mit und stellt Rechnungen über die Differenz zu der für die richtige Größenklasse geltenden Registrierungsgebühr sowie über ein maßgebliches Verwaltungsentgelt aus.

Legt der Registrant im KMU-Überprüfungsverfahren jedoch keine hinreichenden oder sachdienlichen Nachweise vor, wird der Registrant als nicht anspruchsberechtigt für die KMU-Gebührenermäßigung eingestuft. Folglich stellt die ECHA dem Registranten die Differenz zur Standardgebühr sowie das Verwaltungsentgelt für große Unternehmen (nicht KMU) in Rechnung.

Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der REACH-Verordnung und Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können Sie binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Beschluss beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben und die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses fordern. Nützliche Links zu den Rechtstexten zum Verfahren und eine Merkliste für Klageschriften finden Sie auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union. 

 

Rechnungen über die Differenz zur vollen Gebühr und Verwaltungsentgelte

Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, zieht die ECHA im Anschluss an das Verfahren zur Überprüfung der angegebenen KMU-Klasse von jedem Registranten, der fälschlicherweise Anspruch auf eine Gebührenermäßigung erhoben hat, die Differenz zu der Gebühr, die der richtigen Unternehmensgrößenklasse entspricht, sowie ein Verwaltungsentgelt ein und stützt sich dabei auf die Verordnung (EG) Nr. 340/2008. Die Höhe des Entgelts wurde ursprünglich mit dem Beschluss des ECHA-Verwaltungsrats MB/D/29/2010 über die Klassifizierung von Dienstleistungen festgelegt, der durch den Beschluss des Verwaltungsrats MB/21/2012/D geändert wurde und den Beschluss des Verwaltungsrats MB/14/2015 geändert wurde.

Wenn die schriftlichen Nachweise, die Sie während des KMU-Überprüfungsverfahrens vorgelegt haben, die zum Zeitpunkt der Einreichung (Registrierung, Aktualisierung der Registrierung, Mitteilung usw.) angegebene KMU-Klasse nicht bestätigen, stellt die ECHA Ihnen daher die Differenz zu der Gebühr, die der richtigen Größenklasse des betreffenden Unternehmens entspricht, sowie das maßgebliche Verwaltungsentgelt in Rechnung.

Wenn Sie während des KMU-Überprüfungsverfahrens keine hinreichenden oder sachdienlichen Nachweise vorlegen, werden Sie als nicht anspruchsberechtigt für eine KMU-Gebührenermäßigung eingestuft. Folglich stellt die ECHA Ihnen die Differenz zur Standardgebühr sowie das Verwaltungsentgelt für große Unternehmen (keine KMU) in Rechnung.

Wenn Sie Ihre Unternehmensgröße nach einer Kontaktaufnahme durch die ECHA korrigieren, können Sie außerdem von einer Ermäßigung des maßgeblichen Verwaltungsentgelts in Höhe von 50 % profitieren. Voraussetzung hierfür sind bestimmte Bedingungen, die im Abschnitt „Was ist bei falscher Angabe der Kategorie der KMU-Größe zu tun?" ausführlich erläutert werden.

Beachten Sie den Abschnitt Verwaltungsgebühren, der Informationen über die je nach Unternehmensgröße zu entrichtenden Verwaltungsentgelte enthält.

 

Widerruf von Registrierungsentscheidungen

Registranten, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren für KMU geltend gemacht haben, diesen Anspruch jedoch nicht belegen können, müssen innerhalb der angegebenen Fristen die maßgeblichen Gebühren in der Höhe zahlen, die ihnen im Beschluss der ECHA über das Ergebnis des KMU-Überprüfungsverfahrens und in den einschlägigen Rechnungen mitgeteilt wurden.

Auf den nach der KMU-Überprüfung ausgestellten zusätzlichen Rechnungen ist ein erstes Fälligkeitsdatum der Zahlung angegeben. Wenn keine Zahlung eingeht, wird die Fälligkeitsfrist einmal verlängert. Zahlt der Registrant den vollen Betrag nicht bis zum verlängerten Fälligkeitsdatum, widerruft die ECHA den Beschluss, mit dem sie die Registrierung zuvor akzeptiert hat. Die Verwendung der Registrierungsnummer ist daher nicht mehr zulässig und die Nummer wird in der Datenbank der ECHA deaktiviert. Darüber hinaus wird der Anteil der Registrierungsgebühr, der bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Registrierung bezahlt wurde, nicht erstattet. Die Widerrufsentscheidung wird dem Unternehmen mitgeteilt und die ECHA informiert die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der REACH-Verordnung können Registranten gegen die Widerrufsentscheidung binnen drei Monaten ab Erhalt der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Widerspruchskammer der ECHA Widerspruch einlegen. Das Verfahren zur Einlegung eines Widerspruchs ist auf der Webseite der Widerspruchskammer beschrieben.