Entscheiden Sie über die Einstufung und Kennzeichnung

Entscheiden Sie über die Einstufung und Kennzeichnung

Wenn Ihre Bewertung des Gemisches zeigt, dass die mit dem Gemisch verbundenen Gefahren die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien oder Differenzierungen erfüllen, müssen Sie über die angemessene Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie oder Differenzierung der physikalischen Gefahr, Gesundheitsgefahr oder Umweltgefahr entscheiden.

Nachdem Sie diese Entscheidung getroffen haben, müssen Sie überprüfen, welche Kennzeichnungselemente der Gefahreneinstufung entsprechen. Die Tabellen in Teil 2 bis Teil 5 in Anhang I der CLP-Verordnung verknüpfen die Kriterien der verschiedenen Gefahrenklassen und -kategorien/-unterklassen mit den entsprechenden Einstufungs- und Kennzeichnungselementen. Denken Sie daran zu überprüfen, ob ein Hinweis, Signalwort oder ein Piktogramm einen anderen bzw. ein anderes aufhebt. Die Regeln für Vorrangigkeit dieser Kennzeichnungselemente untereinander sind in den Kapiteln 3 bis 6 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung erläutert.

Wenn Sie über die Einstufung entschieden haben, müssen Sie überlegen, welche Gefahreninformationen auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben sind. Das Kennzeichnungsetikett muss die folgenden Informationen beinhalten:

  • Angaben zum Lieferanten 
  • Produktidentifikator
  • Nennmenge
  • gefährliche Bestandteile
  • Gefahrenpiktogramme 
  • das Signalwort 
  • Gefahrenhinweise
  • Sicherheitshinweise (gewöhnlich nicht mehr als sechs, es sei denn, dass sie notwendig sind, um die Art und den Schweregrad der Gefahren wiederzugeben)
  • ergänzende Informationen, wo zutreffend

Beispiel für Kennzeichnungsetikett

 

Die Verpflichtung zur Einstufung und Zuordnung der entsprechenden Gefahrenhinweise wird in Artikel 13 der CLP-Verordnung erläutert.

 

Gefahrenhinweise

Im Prinzip muss das Kennzeichnungsetikett eines Produkts alle relevanten Gefahrenhinweise beinhalten. Wenn ein Stoff oder ein Gemisch jedoch in mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft wurde, müssen alle Gefahrenhinweise, die sich aus der Einstufung ergeben, auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, es sei denn, es liegt offensichtliche Verdoppelung oder Redundanz vor. Dies wird in einem Beispiel in Abschnitt 4.1.6 der „Guidance on the Application of the CLP Criteria" (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien) veranschaulicht.

Der korrekt Wortlaut der Gefahrenhinweise, wie sie auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen müssen, sind in allen Sprachen in Anhang III der CLP-Verordnung aufgeführt. Sie können nach den einzelnen Hinweisen in allen EU-Sprachen in der „Multilingual Chemical Terminology"-Datenbank (ECHA-term) suchen.

Des Weiteren gibt es spezielle Regeln, die die Kennzeichnung bestimmter Gemische mit besonderen Eigenschaften betreffen. Auf die speziellen Gefahren, die von diesen Regeln angesprochen werden, wird auf dem Kennzeichnungsetikett mithilfe von EUH-Hinweisen hingewiesen. Diese Eigenschaften und Regeln sind in Anhang II der CLP-Verordnung aufgeführt. Beispielsweise ist bei Vorhandensein von Blei in einem Gemisch die Kennzeichnung mit EUH201 vorgeschrieben und die Möglichkeit, dass bei Berührung mit Wasser giftige Gase freigesetzt werden könnten, macht die Kennzeichnung mit EUH029 erforderlich. Achten Sie sorgfältig darauf, alle relevanten EUH-Hinweise zu berücksichtigen, da dies obligatorische Zusatzinformationen sind. Selbst wenn ein Gemisch nicht als gefährlich eingestuft ist, muss das Produkt möglicherweise dennoch gemäß Anhang II der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden, wie das bei sensibilisierenden Stoffen der Fall ist (EUH208), oder ein Sicherheitsdatenblatt  muss auf Anfrage erhältlich sein (EUH210).

 

Sicherheitshinweise

Produktkennzeichnungsetiketten müssen die relevanten Sicherheitshinweise tragen, welche Auskunft darüber geben, wie  schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (ausgehend von den Gefahren eines Stoffes oder Gemisches) verhindert oder minimiert werden können. Sicherheitshinweise müssen unter Berücksichtigung der folgenden Punkte ausgewählt werden: verwendete Gefahrenhinweise, beabsichtigte oder festgestellte Verwendung(en) des Produkts und die grundlegenden Anweisungen, die in der Spalte „Verwendungsbedingungen" der Tabellen 6.1 bis 6.5 in Anhang IV der CLP-Verordnung aufgeführt sind. Verdoppelungen und Redundanzen sind zu vermeiden.

Wird ein Stoff oder Gemisch an die breite Öffentlichkeit geliefer, muss das Kennzeichnungsetikett einen Sicherheitshinweis zur Entsorgung dieses Stoffes oder Gemisches sowie zur Entsorgung der Verpackung tragen. Um die Kennzeichnungsetiketten leicht lesbar und verständlich zu halten, sollten sie nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise enthalten. Wenn jedoch die Art und der Schweregrad der Gefahr dies erfordern, können mehr als sechs Hinweise angegeben werden.

Informationen und Anleitungen zur Auswahl der am besten geeigneten Sicherheitshinweise finden sich in Kapitel 7 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung.

Der korrekte Wortlaut der Sicherheitshinweise, wie sie auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen müssen, ist in Anhang III der CLP-Verordnung in allen Sprachen aufgeführt. Sie können nach den einzelnen Hinweisen in allen EU-Sprachen in der „Multilingual Chemical Terminology"-Datenbank (ECHA-term) suchen.

 

Kennzeichnung

Weitere Anleitungen und Beispiele zur richtigen Kennzeichnung sind in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung zu finden. Informationen über die Größe des Kennzeichnungsetiketts und die Kennzeichnungselemente finden Sie in Kapitel 5.2 der Leitlinien.

 

Sicherheitsdatenblatt

Bei Gemischen, die als gefährlich eingestuft sind, sowie auf Anfrage des Empfängers, wenn das Gemisch gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Konzentrationsstufe enthält, muss ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) mitgeliefert werden.

Bei der Neueinstufung eines Gemisches müssen Sie das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren, um die neue, mit der CLP-Verordnung in Übereinstimmung stehende Einstufung und Kennzeichnung Ihres Gemisches wiederzugeben. Liegt eine wesentliche Änderung vor? Dann müssen Sie Ihren Kunden die neue Version des SDB zukommen lassen. Außerdem müssen die Änderungen im SDB zusammengefasst sein.

Die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern geben Ihnen detaillierten Rat, was zur Anfertigung eines guten Sicherheitsdatenblattes notwendig ist.

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