Stoffbewertung

Die Mitgliedstaaten bewerten im CoRAP enthaltene Stoffe, um zu klären, ob die Verwendung dieser Stoffe eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Ziel ist es, die Registranten des Stoffes um Mitteilung weiterer Daten zu ersuchen, damit die vermuteten Bedenken erforderlichenfalls überprüft werden können.

Eine mögliche Schlussfolgerung aus der Bewertung ist, dass die Gefahren mit den bereits getroffenen Maßnahmen hinreichend beherrscht sind. Andernfalls kann ein Vorschlag für EU-weite Risikomanagementmaßnahmen erarbeitet werden, die z. B. in Beschränkungen bestehen, in der Kennzeichnung von sehr besorgniserregenden Stoffen oder in anderen Maßnahmen, die, wie eine harmonisierte Einstufung, nicht in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung fallen.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten legt die ECHA risikobasierte Kriterien fest und wählt anschließend die Stoffe aus, die einer Bewertung zu unterziehen sind. Die ECHA nimmt die ausgewählten Stoffe nach der Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten in den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (CoRAP) auf. Für die einzelnen Stoffe im endgültigen CoRAP wird jeweils ein bewertender Mitgliedstaat bezeichnet.

Der eigentliche Grund für die Auswahl eines Stoffes zur Aufnahme in den CoRAP ist, keine Einschränkung des Bewertungsumfangs vorzunehmen. Während der Bewertung kann der Mitgliedstaat weitere Bedenken ermitteln, die einer Klärung bedürfen, um festzustellen, ob ein Stoff besorgniserregend ist oder nicht. Der Mitgliedstaat kann jedoch gezielt bestimmte Aspekte des Stoffes bewerten.

Dem Verfahren der Stoffbewertung werden alle Registrierungsdossiers aller Registranten unterzogen, die für denselben Stoff bzw. dieselbe Stoffgruppe gelten, z. B. um die insgesamt hergestellte Menge und kombinierte Expositionen zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden weitere verfügbare Informationsquellen herangezogen.

Der bewertende Mitgliedstaat hat nach der Veröffentlichung des  CoRAP (bei Stoffen, die für das erste Jahr ausgewählt wurden) zwölf Monate Zeit um festzustellen, ob er von den Registranten weitere Daten benötigt, um die Bedenken klären zu können. Diese Aufforderung geht in der Regel über die Standarddatenanforderungen nach der REACH-Verordnung (Anhänge VII bis X) hinaus. Registranten können beispielsweise aufgefordert werden, spezielle Studien über endokrin wirksame Eigenschaften, höherstufige Daten über schädliche Wirkungen vorzulegen, selbst dann, wenn alle Registranten geringere Mengen angegeben haben, oder die Stoffkonzentration in Organismen oder der Umwelt zu überwachen.

Der betreffende Mitgliedstaat erörtert mit allen anderen Mitgliedstaaten und mit der ECHA den seiner Meinung nach bestehenden Bedarf an zusätzlichen Daten, um eine Einigung zu erzielen. Die ECHA trifft dementsprechend die Entscheidung über die Anforderung weiterer Daten.