ECHA's restriction dossiers prepared according to Article 69(2)

Nach Verstreichen des Ablauftermins für einen Stoff, der im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) enthalten ist, muss die ECHA gemäß Artikel 69 Absatz 2 der REACH-Verordnung prüfen, ob die Verwendung dieses Stoffes in Erzeugnissen angemessen beherrscht wird. Ist sie der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, so arbeitet sie ein Beschränkungsdossier aus, das den Anforderungen des Anhangs XV entspricht.

Nach dem spätesten Anwendungsdatum für den im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe enthaltenen Stoff, trägt die ECHA Informationen zu allen Anwendungen des Stoffes in Erzeugnissen aus verschiedenen Quellen zusammen und überprüft diese nach möglichen Risiken. Geht aus mindestens einer Anwendung ein mögliches Risiko hervor, wird spätestens nach dem entsprechenden Ablauftermin mit der Ausarbeitung eines Beschränkungsdossiers gemäß Anhang XV begonnen.

Übersicht über das Verfahren gemäß Artikel 69 Absatz 2

Übersicht über das Verfahren gemäß Artikel 69 Absatz 2.

In Fällen, in denen die ECHA zu der Auffassung gelangt, dass für einen Stoff, der in Anhang XIV aufgeführt ist, kein Beschränkungsvorschlag ausgearbeitet werden muss, legt sie eine kurze Begründung in dem in Anhang XV beschriebenen Format vor und veröffentlicht diese auf der Website der ECHA.


Abbildung 1: Verfahren gemäß Artikel 69 Absatz 2.

Das Verfahren zur Erwägung und Entwicklung einer Beschränkung ist mehrstufig und ist in Abbildung 1 sowie in untenstehender Beschreibung skizziert:

  1. Für jeden besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC), die im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt sind, prüft die ECHA zunächst ob dieser in Erzeugnissen enthalten ist oder nicht. Ist der SVHC nicht oder höchstwahrscheinlich nicht in Erzeugnissen enthalten, wird dies dokumentiert und es erfolgt eine Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen. Der daraus resultierende Bericht wird auf der Website der ECHA veröffentlicht.
  2. Für die SVHC, die den ersten Schritt durchlaufen, erstellt die ECHA eine erste Liste ihrer Anwendungen auf der Grundlage von:
    1. Anwendungsinformationen laut Registrierungen;
    2. SVHC in Meldungen zu Erzeugnissen (Artikel 7 Absatz 2 REACH-Verordnung);
    3. RAPEX-Meldungen;
    4. Durchsetzungsinformationen der Mitgliedstaaten; und
    5. Zulassungsanträgen zur Aufnahme von SVHC in Erzeugnisse.
  3. Die ECHA spricht daraufhin eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen aus, um noch nicht identifizierte Anwendungen zu ermitteln. Für SVHC, die erwiesenermaßen in Erzeugnissen vorhanden sind, wird der nächste Schritt eingeleitet. Für SVHC, die nicht in Erzeugnissen vorhanden sind, sind keine weiteren Schritte erforderlich. Dies wird gemäß dem in Anhang XV beschriebenen Format dokumentiert.
  4. Auf der Grundlage der Gefahrenhinweise in den entsprechenden SVHC-Unterlagen (zur Identifizierung als SVHC), etwaiger relevanter Stellungnahmen des Ausschusses der ECHA für Risikobeurteilung (RAC) und der ermittelten Anwendungsinformationen, führt die ECHA ein Risikoscreening durch, um zu ermitteln, ob aus der Anwendung des SVHC in dem entsprechenden Erzeugnis ein Risiko hervorgeht.
  5. Wird im Zusammenhang mit der Anwendung des SVHC in einem Erzeugnis ein Risiko identifiziert, arbeitet die ECHA nach Verstreichen des Ablauftermins ein Beschränkungsdossier für den Stoff gemäß Anhang XV aus. In dem Dossier können erforderliche Ausnahmen für Anwendungen aufgeführt werden, für die sich herausgestellt hat, dass ihre Risiken angemessen beherrscht werden oder für die eine sozioökonomische Rechtfertigung vorliegt.

Das Dossier unterliegt anschließend dem regulären Meinungsbildungsprozess (nach Artikel 69 bis 73) im RAC und im SEAC, deren endgültige Stellungnahmen der Kommission zur Beschlussfassung übermittelt werden.

Wie oben erwähnt, hängt das Verfahren der ECHA zur Umsetzung von Artikel 69 Absatz 2 der REACH-Verordnung auch vom Fortschritt entsprechender Zulassungsanträge für diesen Stoff ab. Sämtliche Beschlüsse zur Erteilung oder Ablehnung einer Zulassung einer Anwendung, die im Zusammenhang der Nutzungsdauer des Erzeugnisses stehen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei Verstreichen des Ablauftermins für einen SVHC, der im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ablehnung von Zulassungen für die Aufnahme eines Stoffes in ein Erzeugnis. So können entweder eine oder mehrere Zulassungen mit entsprechendem Überprüfungstermin erteilt oder eine oder mehrere Zulassungen abgelehnt worden sein, möglicherweise aufgrund von Erwägungen im Zusammenhang mit der Anwendung des SVHC in einem Erzeugnis während der Nutzungsdauer des Erzeugnisses. Zusätzlich kann es sein, dass keine Zulassungsanträge für die Aufnahme von Stoffen in ein Erzeugnis gestellt wurden.