Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
Phase I: Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Verzeichnis der Absichtserklärungen betreffend SVHC bis zum Ergebnis
Die Mitgliedstaaten oder die ECHA (auf Ersuchen der Europäischen Kommission) informieren alle interessierten Kreise über ihre Absicht, den Stoff zur Identifizierung als besonders besorgniserregend (SVHC) vorzuschlagen.
Die Absicht wird im Verzeichnis der Absichtserklärungen auf der Website der ECHA veröffentlicht.
Weitere InformationenErstellung des SVHC-Dossiers
Der Vorschlag ist gemäß den Anforderungen von Anhang XV der REACH-Verordnung auszuarbeiten und sollte zwei Hauptteile umfassen:
TEIL I
enthält die Daten und die Begründung für die Identifizierung des Stoffes als besonders besorgniserregend (SVHC);
Teil II
umfasst zusätzliche Informationen, die für das weitere Verfahren relevant sind (Verwendungen, Mengen und mögliche Alternativen für den Stoff).
Weitere InformationenDer Vorschlag (Anhang-XV-Dossier) für die Identifizierung des Stoffes als SVHC wird der ECHA übermittelt. Es gibt für SVHC-Dossiers zwei Einreichungsfenster pro Jahr.
Die ECHA wird den Vorschlag gemäß Anhang XV der REACH-Verordnung bewerten, und falls das Dossier die Übereinstimmungsprüfung besteht, wird der Vorschlag auf der Website der ECHA veröffentlicht. Weitere Informationen
Konsultation
Nach der Veröffentlichung des Vorschlags werden die interessierten Kreise ersucht, während der Konsultationszeit (45 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung) Kommentare einzureichen oder weitere Informationen zu übermitteln.
Eingereichte Kommentare werden normalerweise als nicht vertraulich angesehen und nach Ablauf des Konsultationszeitraums der Öffentlichkeit auf der ECHA-Website zugänglich gemacht.
Vertrauliche Informationen können ebenfalls übermittelt werden (mit einer Begründung) und werden nur an den Ausschuss der Mitgliedstaaten weitergeleitet (wenn der Fall an den Ausschuss überwiesen wird).
Der Mitgliedstaat, der den SVHC-Vorschlag eingereicht hat, oder die ECHA arbeitet Antworten auf alle eingegangenen Kommentare aus.
Konsultationen finden zweimal im Jahr statt. Bei der Konsultation zu SVHC geht es schwerpunktmäßig um die Stoffidentität und die Gefahreneigenschaften. Kommentare zu Verwendungen, Mengen pro Verwendung, Exposition, Alternativen und Risiken werden in späteren Phasen des Zulassungsverfahrens berücksichtigt.
Aufnahme von Stoffen in die Liste der infrage kommenden Stoffe
Gehen keine Kommentare ein, welche die Identifizierung infrage stellen, wird der Stoff unverzüglich in die Liste der infrage kommenden Stoffe aufgenommen.
Gehen Kommentare ein, die neue Informationen enthalten oder die Grundlage für die Identifizierung des Stoffes als SVHC infrage stellen, wird der Vorschlag zusammen mit den Kommentaren an den Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) zur Genehmigung übermittelt.
Erzielt der Ausschuss keine einstimmige Einigung, wird die Angelegenheit an die Europäische Kommission verwiesen, welche die endgültige Entscheidung trifft.