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- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Wer muss eine Meldung einreichen und was kann in einer Meldung eingereicht werden?
Wer muss eine Meldung einreichen und was kann in einer Meldung eingereicht werden?
Sie müssen einen Stoff innerhalb eines Monats ab dem Inverkehrbringen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis anmelden und Sie:
- den Stoff, der der Registrierung gemäß der REACH Verordnung unterliegt, herstellen oder
- den Stoff, der der Registrierung gemäß der REACH Verordnung unterliegt, importieren oder
- den Stoff, der unabhängig von seiner Menge als gefährlich eingestuft ist, herstellen oder importieren, oder
- ein Gemisch importieren, in dem der als gefährlich eingestufte Stoff über den betreffenden Konzentrationsgrenzwert enthalten ist, was zur Einstufung des Gemisches gemäß CLP-Verordnung als gefährlich führt, oder
- ein Erzeugnis importieren, das Stoffe enthält, die der Registrierung gemäß Artikel 7 der REACH-Verordnung unterliegen.
As a first step, you should read the Practical guide 7: How to Notify Substances to the Classification & Labelling Inventory (see below) which helps you to identify whether you are obliged to notify your substance to the C&L Inventory. The guide will also provide you with an introduction on how to do the notification in practice. You can also read more on the information requirements and the notification tools by following the links below or in the sidebar.
Jede Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Kontaktdaten des Anmelders;
- Identität des Stoffes, einschließlich Namen und anderer Identifikatoren, Informationen zur Molekular- und Strukturformel, Zusammensetzung, Art und Menge der Beimengungen;
- Einstufung des Stoffes nach den CLP Kriterien;
-
Gründe, weshalb keine Einstufung erfolgte, falls eine Einstufung des Stoffes in einige, aber nicht in alle Gefahrenklassen oder Differenzierungen vorgenommen wurde:
- fehlende Daten,
- nicht schlüssige Daten oder
- für die Nichteinstufung schlüssige Daten;
- gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M Faktoren mit entsprechender Begründung ihrer Festlegung und
- Kennzeichnungselemente, einschließlich Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen und zusätzlichen Gefahrenhinweisen.
Unternehmen können bei der Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die IUPAC-Bezeichnung eines Stoffes unter gewissen Bedingungen geheim halten.Für folgende Stoffe kann die IUPAC-Bezeichnung als vertraulich markiert werden, damit sie nicht im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht wird:
- Nicht-Phase-in-Stoffe;
-
Stoffe, die nur verwendet werden
- als Zwischenprodukte;
- in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung und/oder
- in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.
Zur vertraulichen Behandlung der IUPAC-Bezeichnung müssen Unternehmen in ihrem IUCLID-Dossier Folgendes vorlegen:
- Eine Begründung, bei der eindeutig anzugeben ist, ob der betreffende Stoff ein Nicht-Phase-in-Stoff bzw. ein Stoff ist, der als chemisches Zwischenprodukt, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.
- Einen Ersatznamen zur Verbreitung durch die ECHA.
Die Markierung als vertraulich ist nur in IUCLID 5 möglich. Die Vorgehensweise wird im Datenübertragungshandbuch - Teil 12 erläutert.
Für die Markung als vertraulich bei der C&L-Meldung wird keine Gebühr erhoben.
Der bei der C&L-Meldung zur Verbreitung gewählte Ersatzname kann nicht automatisch für andere Zwecke verwendet werden. Um einen Ersatznamen für den Stoff eines Gemisches auf einem Sicherheitsdatenblatt oder auf einer Kennzeichnung verwenden zu können, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.