Registrierung

Die Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über die Eigenschaften und Verwendungen der Stoffe, die sie in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder importieren, zu sammeln. Ferner müssen sie die Gefahren und möglichen Risiken beurteilen, die von diesem Stoff ausgehen.

Diese Informationen werden der ECHA in einem Registrierungsdossier übermittelt, das die Informationen über die schädlichen Wirkungen und gegebenenfalls eine Beurteilung der Risiken enthält, die durch die Verwendung des Stoffs entstehen können, und wie diese Risiken zu beherrschen sind.

Die Registrierung betrifft Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und in bestimmten Fällen Stoffe in Erzeugnissen. Chemische Stoffe, die bereits anderen Rechtsvorschriften unterliegen, wie z. B. Arzneimittel oder radioaktive Stoffe, sind teilweise oder vollständig von den Anforderungen der REACH-Verordnung ausgenommen.

Die Registrierung beruht auf dem Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“. Dies bedeutet, dass Hersteller und Importeure des gleichen Stoffs ihre Registrierung gemeinsam einreichen müssen. Die aufgeführten analytischen und spektralen Informationen sollten konsistent und ausreichend sein, um die Stoffidentität zu bestätigen.

Für die Registrierung von Stoffen wird gewöhnlich eine Gebühr in Rechnung gestellt.

 

Zu registrierende Stoffe
 
Potenzielle Hersteller und Importeure von Stoffen müssen eine Anfrage bei der ECHA einreichen und den Stoff registrieren, bevor sie den Stoff herstellen oder importieren dürfen.
 
Alle gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe angemeldeten Stoffe (auch NONS genannt) werden als gemäß der REACH-Verordnung registriert angesehen, und die ECHA hat allen Anmeldungen Registrierungsnummern zugeordnet.

 

Wer muss registrieren?

Sie müssen eine Registrierung vornehmen, wenn Sie:

  • ein EU-Hersteller oder -Importeur von Stoffen als solche oder in einem Gemisch sind,
  • ein EU-Hersteller oder -Importeur von Erzeugnissen sind, die die in den Leitlinien zu den Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen erläuterten Kriterien erfüllen,
  • „Alleinvertreter“ mit Sitz in der EU sind, der von einem Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der EU ernannt wurde, um die Registrierungspflichten von Importeuren zu erfüllen.

 

 

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