Chemikalienliste: Anhang I

 

Die PIC-Verordnung gilt für eine Liste von Chemikalien (für einzelne Chemikalien oder Chemikaliengruppen), die in Anhang I aufgeführt sind, und für Gemische, die diese Chemikalien in Konzentrationen enthalten, die (unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe) unter die Kennzeichnungspflichten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, sowie für Artikel, die diese Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten.

Diese Liste wird gemäß der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Entwicklungen im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens regelmäßig aktualisiert. Sie gliedert sich in drei Teile, in denen die verschiedenen mit den Chemikalien verbundenen Verpflichtungen festgelegt sind.

Teil 1

Diese Einträge unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation. Dies umfasst alle Chemikalien, die mindestens in eine der vier folgenden, in der PIC-Verordnung festgelegten Unterkategorien fallen und in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen:

  • Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute
  • Industriechemikalien zur Verwendung durch Verbraucher
  • Als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide
  • Sonstige Pestizide wie Biozid-Produkte

Teil 2

Die in Teil 2 aufgeführten Chemikalien erfordern, abgesehen von der Ausfuhrnotifikation, außerdem eine Erklärung von den Behörden des einführenden Landes, die sie an die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers übermitteln und in der sie der Einfuhr zustimmen. Dieses Verfahren wird ausdrückliche Zustimmung genannt.

Diese Chemikalien erfordern eine PIC-Notifikation gemäß des Rotterdamer Übereinkommens, da sie in einer der beiden folgenden im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen: Pestizide oder Industriechemikalien.

Teil 3

Die in Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifikation und zusätzlich der ausdrücklichen Zustimmung, es sei denn, im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens wird eine Einfuhrentscheidung veröffentlicht und bestimmte Kriterien werden erfüllt.

Dies sind die die dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß des Rotterdamer Übereinkommens, und sie sind in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt.