Übergangsmaßnahmen

Aufforderung zur Übermittlung ausstehender Informationen zu Altstoffen – Artikel 136 Absätze 1 und 2 der REACH-Verordnung

Hersteller und Importeure sind gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 verpflichtet, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitere Informationen zu bestimmten Stoffen zu übermitteln. Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 2 der REACH-Verordnung geben die Übergangsmaßnahmen zu diesen Aufforderungen vor.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen alle übermittelten Informationen und informieren die ECHA über erforderliche Folgemaßnahmen (Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 der REACH-Verordnung).

Die Übergangsmaßnahmen gelten für insgesamt 29 Altstoffe (Nickelverbindungen werden als ein Eintrag gezählt). Welche Informationen dazu übermittelt werden müssen, ist in den Verordnungen (EG) Nr. 465/2008, 466/2008, 506/2007, 565/2006, 642/2005 und 2592/2001 festgelegt.

Für die 16 Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 465/2008 aufgelistet sind und für die Artikel 136 Absatz 2 der REACH-Verordnung gilt, hat die ECHA die für die Durchführung der Bewertungsaufgaben zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten identifiziert und benannt.

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Anhang XV-Übergangsberichte zu prioritären Altstoffen, die nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 abgeschlossen wurden – Artikel 136 Absatz 3 der REACH-Verordnung

EU-Mitgliedstaaten haben bei der ECHA Anhang XV-Übergangsberichte eingereicht. Diese Berichte enthalten für so genannte Altstoffe noch ausstehende Informationen zu Gefährdungen und Risiken und mögliche Risikomanagementmaßnahmen, die nach Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ausgearbeitet wurden.

Die EU-Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 136 Absatz 3 der REACH-Verordnung aufgefordert, zwischen dem 1. Juni und dem 1. Dezember 2008 Übergangsberichte für die Stoffe einzureichen, für die die Risikobewertung, die Ausarbeitung einer Strategie zur Begrenzung der Risiken oder die Diskussionen nicht bis zum 1. Juni 2008 abgeschlossen wurden.

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Freiwillige Risikobewertungen

Im Jahr 2000 hat die Industrie erklärt, dass sie bestimmte Kupfer- und Bleiverbindungen gemäß den Mechanismen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates freiwillig bewerten wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben dieser Initiative auf der 11. Gemeinsamen Sitzung der zuständigen Behörden zur Durchführung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates im Jahr 2001 zugestimmt.

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