Die ECHA aktualisiert die Liste nach Artikel 95 in regelmäßigen Abständen. Die Informationen auf der Liste sind nach dem Wissensstand der ECHA korrekt. Damit ein Eintrag in der Liste nach Artikel 95 korrigiert werden kann, muss der Antragsteller die entsprechende Änderung in R4BP3 vornehmen (z. B. für Teilnehmer am Prüfprogramm, deren Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs noch nicht genehmigt ist, und Unternehmen, die auf der Grundlage eines Antrags auf Aufnahme in die Liste nach Artikel 95 aufgeführt sind). Ist dies nicht möglich (weitere Einzelheiten siehe Anhang zum Formular „Antrag auf Berichtigung des Eintrags im Verzeichnis gemäß Artikel 95“), müssen Unternehmen die Änderung beantragen, indem sie das oben genannte Formular über die ECHA-Kontaktformulare einreichen. Je nach Komplexität des Antrags auf Änderung kann die Zeit für die Berücksichtigung variieren.
Im Zweifelsfall oder bei Fragen zu Anweisungen, wie eine bestimmte Änderung in R4BP 3 vorzunehmen ist, wenden Sie sich bitte über die ECHA-Kontaktformulare an den Helpdesk der ECHA.